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Steuerliche Auswirkungen bei Umstellung auf HF 3

Mehr Platz für Mastbullen erfordert Anpassungen

Landwirte, die ihre Mastbullen in konventionellen Ställen halten, bieten ihren Tieren häufig etwa 3 m² Platz pro Tier. Wer nun auf die Haltungsform 3 (HF 3) umstellt und den 4 m² Platz in der Endmast gewährt, muss oft die Anzahl der Tiere reduzieren. Dies bedeutet für viele Betriebe, dass ein bis zwei Tiere pro Bucht entfernt werden müssen. Ein Betrieb mit 400 Plätzen könnte somit bis zu 100 Tiere abbauen.

Finanzielle Auswirkungen der Umstellung

Das Umlaufkapital, das in den Tieren im Stall gebunden ist, spielt bei der Mastbullenhaltung eine große Rolle. Werden 100 Bullen verkauft und keine neuen Fresser eingestellt, werden stille Reserven aufgedeckt. Die Bullen werden zum aktuellen Marktpreis verkauft und aus der Bilanz zu ihrem Gruppenwert von 700 € für Tiere über 18 Monate entnommen. Dies führt zu einem Gewinn in Höhe der Differenz.

Beispielrechnung eines Bullenmastbetriebs

Z.B. ein Betrieb, der 100 Tiere für HF 3 abstockt, erzielt beim Verkauf 211.000 € netto, basierend auf einem Verkaufserlös von 4,80 €/kg Schlachtgewicht bei einem durchschnittlichen Schlachtgewicht von 450 kg. Nach Abzug des Gruppenwerts von 70.000 € ergibt sich ein zu versteuernder Buchgewinn von 141.000 €.

Normalerweise würde der Betrieb 100 neue Fresser zu je 1.000 € einkaufen, bewertet mit einem Gruppenwert von 200 €. Dies hätte einen bilanziellen Aufwand von 80.000 € bedeutet, der nun entfällt. Somit muss der am Ende des Wirtschaftsjahres (30. Juni) 141.000 € versteuern, statt zuvor 61.000 €.

Reduzierung weiterer Aufwendungen

Neben dem Tiermaterial reduziert sich auch der Bedarf an Futtermitteln bei weniger Tieren. Der Landwirt muss weniger Futter kaufen, selbst anbauen oder Pachtflächen nutzen, wodurch auch die Ausgaben für , Lohnunternehmer und sinken.

Steuerliche Gegenmaßnahmen

Ein Landwirt, der Tiere abstockt, kann verschiedene steuerliche Maßnahmen ergreifen, um hohe Steuerzahlungen zu vermeiden:

  1. Renovierungen und Instandhaltungen: Aufgeschobene oder notwendige Renovierungen der Stallgebäude können nachgeholt werden. Falls dies bis zum Jahresende nicht möglich ist, kann eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltungen gebildet werden.
  2. Sonderabschreibungen: Das ermöglicht Sonderabschreibungen in Höhe von 40 % für Maschinen oder Stalleinrichtungen, wie Gummiauflagen oder Curtains.
  3. Investitionsabzugsbeträge: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können Investitionsabzugsbeträge in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten geltend gemacht werden.
  4. Degressive Abschreibung: Anstelle der linearen Abschreibung können Landwirte eine degressive Abschreibung mit bis zu 20 % jährlich für Anschaffungen nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 nutzen.
  5. Ertragssteuerliche Maßnahmen: Renovierungen an Mietshäusern können Verluste erzeugen, die mit landwirtschaftlichen Einkünften verrechnet werden können.

Langfristige Planung

Einige Landwirte könnten erwägen, die Abstockung der Tiere in zwei Etappen über zwei Wirtschaftsjahre zu verteilen, um die steuerlichen Belastungen zu optimieren. Dies erfordert jedoch eine sorgfältige und langfristige Planung.