Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalens in Münster hat eine wegweisende Entscheidung getroffen: Bei unzumutbarem nächtlichem Gebell müssen Herdenschutzhunde während der Nacht- und Mittagsruhezeit drinnen gehalten werden. Dies betrifft eine Landwirtin, die ihre Tiere in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet mit Hilfe mehrerer Herdenschutzhunde schützt.
Die 46 Nutztiere der Landwirtin, darunter Rinder, Ponys und Schafe, sind auf den Schutz durch die Hunde angewiesen, besonders in der Nacht. Doch Nachbarn hatten sich über das anhaltende Gebell der Hunde beschwert, was zur Anordnung führte, die Tiere zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 13 Uhr bis 15 Uhr einzusperren. Diese Anordnung wurde nun vom OVG bestätigt und ist unanfechtbar.
Das Gericht berief sich auf das Landes-Immissionsschutzgesetz, das den Schutz der Nachbarn und deren Ruhebedürfnis höher bewertet als das betriebliche Interesse der Landwirtin. Die Richter argumentierten, dass die Landwirtin während der Ruhezeiten nicht zwingend auf den Einsatz der Hunde angewiesen sei, da ein Stall und ein Elektrozaun vorhanden sind, die ebenfalls Schutz bieten.
Zudem äußerten die Richter Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, da die Landwirtin sieben Herdenschutzhunde für eine relativ kleine Anzahl an Weidetieren hält. Auch wurden keine Nachweise vorgelegt, dass die Hunde offiziell als Herdenschutzhunde zertifiziert sind.
Diese Entscheidung des OVG hat weitreichende Folgen für Landwirte in ähnlichen Situationen. Es zeigt, dass der Schutz der Anwohner vor nächtlichem Lärm in bestimmten Fällen Vorrang haben kann, selbst wenn dadurch der Schutz der Nutztiere beeinträchtigt wird. Die Landwirtin muss nun sicherstellen, dass ihre Hunde während der festgelegten Ruhezeiten eingesperrt sind, um den Frieden in der Nachbarschaft zu wahren.