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Landwirte dürfen in Erntezeit von Lärmschutz abweichen

Das Landvolk Niedersachsen weist darauf hin, dass Landwirte während der Erntezeit unter bestimmten Bedingungen von den üblichen Lärmschutzvorschriften abweichen dürfen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn unvorhersehbare Wetteränderungen bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten unaufschiebbar machen.

In solchen Situationen ist es rechtlich gestattet, Arbeiten auch nachts durchzuführen, sofern dies in einem angemessenen Rahmen bleibt. Beispielsweise kann das Ausbringen von bei starkem Wind tagsüber unmöglich sein, weshalb diese Arbeiten oft in die Nachtstunden verlegt werden, wenn der Wind nachlässt.

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt, dass zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens Ruhezeiten eingehalten werden müssen, und an Sonn- und Feiertagen sind lärmintensive Arbeiten grundsätzlich untersagt. Samstage gelten zwar als normale Werktage, doch existieren auch hier länderspezifische Ausnahmen.

In Niedersachsen spezifiziert das Lärmschutzgesetz den Einsatz von Maschinen und Geräten im Freien. Kommunen können laut Landvolkverband auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes zusätzliche Vorschriften erlassen, um lärmbedingte Umweltbelastungen zu minimieren. Wenn landwirtschaftliche Arbeiten nicht aufschiebbar sind, ist es unter Umständen möglich, die Nachtruhe auf 23 Uhr bis 5 Uhr zu verkürzen. Diese Regelung gilt ebenso für Wochenend- und Feiertagsarbeiten.

Der Bauernverband rät Landwirten, Konflikte mit Anwohnern durch proaktive Kommunikation und die Pflege guter nachbarschaftlicher Beziehungen zu vermeiden. Insbesondere bei Arbeiten nahe Wohngebieten ist es ratsam, die Anwohner über geplante nächtliche Aktivitäten oder Gülleausbringungen im Voraus zu informieren. Zudem wird empfohlen, Güllearbeiten an Samstagen zu vermeiden und stets das offene Gespräch zu suchen, um die Notwendigkeit der Arbeiten zu erläutern.

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