Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat kürzlich ein wegweisendes Urteil zur steuerlichen Anerkennung von Verlusten aus dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen gefällt. Im Kern der Entscheidung steht die Frage nach der Gewinnerzielungsabsicht des Betreibers. Wird eine Photovoltaik-Anlage ohne die Absicht, Gewinne zu erzielen, betrieben, so können die daraus resultierenden Verluste nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Die richterliche Beurteilung gründet auf einer angenommenen Nutzungsdauer der Anlagen von 20 Jahren, die sich aus technischen und wirtschaftlichen Überlegungen ergibt. Eine vom Betreiber der Anlage vorgebrachte, längere Nutzungsdauer von 30 bis 40 Jahren wurde vom Gericht als spekulativ verworfen und fand daher keine Berücksichtigung in der Urteilsfindung.
In einem weiteren Teil des Urteils behandelte das Gericht die steuerliche Erfassung des Eigenverbrauchs von Strom aus Photovoltaik-Anlagen. Es stellte fest, dass der selbst verbrauchte Strom als Betriebseinnahme zu behandeln ist, die dann den Erzeugungskosten gegenübergestellt wird. Laut Berechnungen des Finanzamtes würde die Anlage über einen Zeitraum von 20 Jahren einen Totalverlust erwirtschaften, basierend auf den prognostizierten Daten zur Stromerzeugung und der Einspeisevergütung.
Der Fall betraf einen Kläger, der auf dem Dach seines Zweifamilienhauses eine Photovoltaik-Anlage betrieb und in den Jahren 2018 und 2019 Verluste erzielte, die er steuerlich absetzen wollte. Das Finanzamt bezweifelte die Gewinnerzielungsabsicht und verweigerte die Anerkennung dieser Verluste. Die Gerichtsentscheidung bestätigte diese Sichtweise, indem sie festhielt, dass die Anlage vorrangig zum Eigenverbrauch genutzt wurde und eine klare Gewinnerzielungsabsicht seitens des Betreibers nicht nachweisbar war. Somit wurden die geltend gemachten Verluste nicht anerkannt.