Landwirte sind verpflichtet, Rundfunkbeiträge für ihre Betriebsstätten zu entrichten. Diese Regelung betrifft nicht nur den Hauptbetrieb, sondern erstreckt sich auch auf jede zusätzliche Betriebsstätte auf dem Gelände. Darüber hinaus sind Beiträge für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte sowie für landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge fällig.
Jede ortsfeste Raumeinheit, die zu einem nicht ausschließlich privaten Zweck genutzt wird, gilt nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RbStV) als eigenständige Betriebsstätte. Dies bedeutet, dass auch Raumeinheiten, die auf demselben Grundstück liegen oder auf angrenzenden Grundstücken und dem gleichen Zweck dienen, zusammen als eine Betriebsstätte betrachtet werden, sofern sie demselben Eigentümer gehören.
Für landwirtschaftliche Fahrzeuge, die zu Betriebszwecken genutzt werden, ist ebenfalls ein Beitrag zu leisten. Dies gilt selbst dann, wenn die Fahrzeuge nur gelegentlich für solche Zwecke eingesetzt werden. Für jede Betriebsstätte ist ein Fahrzeug von der Beitragspflicht befreit, für jedes weitere fällt ein Drittelbeitrag an.
Die Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten einer Betriebsstätte bestimmt die Höhe des Beitrags. Hierbei müssen alle voll- und teilzeitbeschäftigten Personen sowie Auszubildende und geringfügig Beschäftigte berücksichtigt werden. Saisonarbeiter, die nach ausländischem Recht sozialversicherungspflichtig sind, zählen nicht dazu.
Auch Ferienwohnungen und Gästezimmer auf landwirtschaftlichen Betrieben unterliegen der Beitragspflicht. Die erste Ferienwohnung oder das erste Gästezimmer pro Betriebsstätte ist beitragsfrei, für jede weitere Einheit ist ein Drittel des regulären Beitrags zu zahlen.
Für Hofläden gelten besondere Regelungen: Ist der Verkauf auf selbstgewonnene Produkte beschränkt, zählt der Hofladen zur landwirtschaftlichen Betriebsstätte. Werden hingegen ausschließlich zugekaufte Produkte verkauft, gilt der Laden als eigenständige Betriebsstätte, für die gesonderte Beiträge fällig werden.