Die Verwendung von Breitverteilern für die Düngung unterliegt strengen Regelungen, die je nach Bundesland variieren können. Bislang war es landwirtschaftlichen Betrieben gestattet, unter bestimmten Bedingungen weiterhin mit dem Breitverteiler zu düngen. Eine Übersicht zeigt die aktuellen Bestimmungen und Ausnahmen auf.
Seit 2020 ist der Einsatz von Güllefässern mit Breitverteilern auf bestelltem Ackerland nicht mehr zulässig, und ab dem 1. Februar 2025 wird dies auch für Grünland gelten. Ab diesem Zeitpunkt dürfen flüssige Wirtschaftsdünger wie Gülle nur noch mit Techniken ausgebracht werden, die eine streifenförmige und bodennahe Verteilung gewährleisten. Diese Vorgaben basieren auf der Düngeverordnung von 2017, deren Ziel es ist, die Emission von klimaschädlichem Ammoniak zu verringern, da dieser hauptsächlich beim Lagern und Ausbringen von Wirtschaftsdüngern entsteht.
Die geforderte streifenförmige und bodennahe Ausbringung ist definiert durch eine maximale Breite der Düngerstreifen von 25 cm und eine maximale Höhe des Ausbringorgans von 20 cm über dem Boden. Diese Methoden sind darauf ausgelegt, die Ammoniakemissionen signifikant zu reduzieren.
Einige Bundesländer haben jedoch aufgrund von speziellen geographischen oder strukturellen Gegebenheiten Ausnahmen zugelassen. Insbesondere in Mittelgebirgsregionen, wo viele kleinere Betriebe auf Breitverteiler setzen, da diese auf hängigen Flächen praktisch und leicht zu manövrieren sind. Laut Paragraph 6 Absatz 3 der Düngeverordnung können die Länder Ausnahmen erlassen, wenn bestimmte Bedingungen wie schwer erreichbare Flächen oder klein strukturierte Betriebe dies rechtfertigen. In Regionen mit starken Steigungen oder für Sonderkulturen werden oft Ausnahmen gewährt.
Die südlichen Bundesländer wie Bayern und Baden-Württemberg nutzen diese Möglichkeit häufig, während flachere und großflächigere Länder wie Mecklenburg-Vorpommern oder Brandenburg selten Ausnahmen anbieten. Rheinland-Pfalz verlangt, dass jede Ausnahme individuell beantragt werden muss.
Zudem gibt es Bundesländer, die alternative Verfahren zulassen, wenn diese vergleichbar emissionsarme Ergebnisse liefern. Ein Beispiel dafür ist das Projekt „AlterMin“ der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, das die Ammoniakemissionen verschiedener Ausbringungsmethoden verglich. Die Ergebnisse bestätigten, dass verdünnte Rindergülle mit einem Trockensubstanzgehalt von weniger als 4,6% zu niedrigeren Emissionen führt, was einige Länder dazu veranlasste, für solche Düngemittel spezielle Ausnahmen zu erlassen.
Die Reaktion der landwirtschaftlichen Praxis auf diese Regelungen wird in den kommenden Monaten sichtbar werden, insbesondere wie Betriebe auf die Anforderungen reagieren, ob sie in neue Technologien investieren oder Ausnahmen in Anspruch nehmen. Bayern hat als Unterstützung eine spezielle Gülle-App eingeführt, die Landwirte bei der Umsetzung der Regelungen unterstützt und rechtsichere Informationen zu Sperrfristen und relevanten Ausnahmen bietet.