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Güllesperrfrist: Ausnahmen für frühere Ausbringung ab 16. Januar

Das Ende der jährlichen Güllesperrfrist steht bevor, und in einigen Ausnahmefällen dürfen bereits ab dem 16. Januar wieder mit der Ausbringung beginnen. Die genauen Termine und Bedingungen variieren jedoch regional und sollten von jedem Betrieb genau beachtet werden.

In Deutschland gelten Sperrfristen für das Ausbringen von Gülle, um die Nitratbelastung des Grundwassers zu minimieren. Diese Fristen sind jeweils vom 1. Dezember bis 15. Januar für Acker- und gültig, mit speziellen Regeln für nitratbelastete Gebiete und unterschiedliche Zeiträume für die Ausbringung von Festmist und Kompost. In besonders betroffenen roten und gelben Gebieten beginnen diese Fristen sogar schon früher und enden später.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Situation auf dem Grünland, wo in einigen Regionen auf Antrag die Sperrfrist vorverlegt werden kann. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Boden die Gülle auch aufnehmen kann. Angesichts der nassen Witterung vielerorts ist eine solche Maßnahme jedoch oft nicht praktikabel. Bei Frost, Schnee oder Überschwemmung bleibt das Ausbringen von - oder phosphathaltigen Düngern generell verboten.

Jeder Einsatz von Gülle sollte gut geplant sein, indem die Aufnahmefähigkeit des Bodens und der zuvor gründlich geprüft wird. Verstöße gegen diese Regeln werden von der Bevölkerung genau beobachtet und können zu entsprechenden Meldungen führen.

Die Termine für den Beginn der Sperrfrist nach der letzten Hauptfruchternte und für Grünland mit mehrjährigem Feldfutterbau sind ebenfalls von Bedeutung. Diese beginnen am 1. November und dauern bis einschließlich 31. Januar. Anträge für eine Verschiebung der Frist müssen in der Regel schon im Herbst gestellt werden, und die genauen Verfahren variieren je nach Bundesland und Region.

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