In einem richtungsweisenden Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 25. April 2024 (C-207/23) entschieden, dass die unentgeltliche Bereitstellung von Wärme aus Biogasanlagen umsatzsteuerpflichtig sein kann. Dieses Urteil könnte dazu führen, dass Betreiber, die Wärme an Dritte liefern, mit höheren Umsatzsteuerbelastungen rechnen müssen.
Der Fall wurde durch eine Vorabentscheidungsanfrage des Bundesfinanzhofs (BFH) initiiert, der um Klärung mehrerer Aspekte der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie bat. Ein zentrales Thema war, ob die kostenlose Übertragung von Wärme an andere Unternehmen als „unentgeltliche Zuwendung“ und damit als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln ist. Außerdem war zu klären, welche Kosten bei der Ermittlung des Selbstkostenpreises der Wärme anzusetzen sind.
Der Streit entzündete sich, als ein Betreiber eines Blockheizkraftwerks Wärme kostenfrei an zwei andere Unternehmen abgab, die diese zur Trocknung von Holz und zum Beheizen von Spargelfeldern verwendeten. Nach einer Steuerprüfung forderte das Finanzamt Umsatzsteuer für diese Lieferungen, da die Abgaben nicht durch einen Kaufpreis gedeckt waren. Der Betreiber der Biogasanlage zog daraufhin vor das Finanzgericht und später den Bundesfinanzhof.
Der EuGH stellte fest, dass auch solche unentgeltlichen Wärmelieferungen der Umsatzsteuer unterliegen. Bei der Berechnung des Selbstkostenpreises müssen sämtliche direkt zurechenbaren Kosten sowie indirekt verbundene Aufwendungen wie Finanzierungskosten einbezogen werden, unabhängig von einer möglichen Vorsteuerbelastung. Dies könnte zukünftig zu einer höheren Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuerberechnung führen, besonders wenn kein Marktpreis vorliegt.
Quelle: EuGH