Nachträgliche Beschränkungen von Windrädern laut Bundesverwaltungsgericht zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Betreiber von Windkraftanlagen auch im Nachhinein von Naturschutzbehörden zum Artenschutz angeordnete Betriebsverbote einhalten müssen. Diese Entscheidung wurde am 19. Dezember in Leipzig getroffen und hat weitreichende Konsequenzen für die Windenergiebranche.
Befugnis der Naturschutzbehörden zur Anordnung von Artenschutzmaßnahmen
Die Naturschutzbehörden sind befugt, gegenüber Betreibern von genehmigten Windenergieanlagen nachträglich artenschutzrechtliche Beschränkungen anzuordnen. Dies bedeutet, dass auch bereits genehmigte Anlagen im Nachhinein Maßnahmen zum Schutz von bedrohten Tierarten oder Lebensräumen umsetzen müssen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage verändert hat.
Rechtliche Grundlage des Urteils
Das Bundesverwaltungsgericht stützte sein Urteil auf Paragraf 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Dieser Abschnitt begründet eine direkte Verhaltenspflicht, die auch im Genehmigungsprozess von Windenergieanlagen zu beachten ist. Das Gericht betonte, dass nachträgliche Anordnungen im Rahmen des artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbots zulässig sind, wenn dies erforderlich ist, um bedrohte Arten zu schützen.
Praxisbeispiel: Nachtbetriebsverbot zur Fledermaus-Rettung
Ein konkretes Beispiel, das zur Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht führte, war ein Nachtbetriebsverbot für Windkraftanlagen zwischen dem 15. April und dem 21. August. Dieses Verbot wurde von den Behörden nachträglich angeordnet, um Fledermäuse zu schützen. Obwohl die ursprüngliche Genehmigung im Jahr 2006 keine Beschränkungen zum Fledermausschutz enthielt, wurden später Totfunde von Fledermäusen im Bereich der Anlagen gemeldet. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse wurde eine nächtliche Abschaltung der Anlagen verfügt.