In Deutschland herrscht keine einheitliche Regelung bezüglich der Aufstellung von Windrädern auf privaten Grundstücken zur Energiegewinnung. Stattdessen sind die landesspezifischen Bauordnungen ausschlaggebend, die je nach Lage und Spezifikationen der Anlagen festlegen, ob eine Genehmigung erforderlich ist. Ein neues Gerichtsurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 4. April 2024 bringt nun Gewissheit für Eigenheimbesitzer: Kleine Windkraftanlagen dürfen auf privaten Grundstücken errichtet werden.
Die Entscheidung fiel im Rahmen eines Falls, bei dem Eigentümer den Bau von vier Kleinwindanlagen mit einer Höhe von 6,5 Metern auf ihrem Grundstück im Außenbereich beabsichtigten. Der Antrag wurde vom Landkreis Altenkirchen zunächst abgelehnt. Der Grund: Die Anlagen wurden nicht als privilegierte Projekte zur Nutzung von Windenergie angesehen, und es wurden öffentliche Interessen als Hindernis geltend gemacht. Die Eigentümer ließen jedoch nicht locker und zogen vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht gab den Klägern schließlich recht und wies den Landkreis an, die erforderlichen Bauvorbescheide zu erteilen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Aufbau und Betrieb der Windanlagen als privilegiertes Vorhaben zur Nutzung von Windenergie im Außenbereich zu bewerten sei und somit genehmigungsfähig sei. Sie sahen keinen triftigen Grund dafür, dass die Anlagen zwingend auch zur öffentlichen Energieversorgung beitragen müssten.