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Paragraf 52 des EEG 2023: Forderungen nach Entschärfung wachsen

Der Paragraf 52 im Erneuerbare-Energien-Gesetz () von 2023 löst unter Betreibern von -Anlagen und anderen großen erneuerbaren Energieprojekten erhebliche Unruhe aus. Konrad Gruber, Fachberater bei renergie Allgäu, setzt sich intensiv für eine dringende Entschärfung dieser Regelungen ein.

Konrad Gruber erlebt täglich, wie groß der Druck auf die Betreiber erneuerbarer Energieanlagen durch den Paragrafen 52 des EEG geworden ist. Er berichtet von zahlreichen Gesprächen mit Betreibern, die aufgrund von nicht rechtzeitig gemeldeten Änderungen bei der Veräußerungsform ihrer Energie mit hohen Strafzahlungen konfrontiert werden. Diese Strafen resultieren aus einer sogenannten „Verletzung der Mitteilungspflicht an den Netzbetreiber“, was beispielsweise die verspätete Anmeldung für die oder die Ausfallvergütung umfasst.

Vor der Gesetzesänderung in 2023 wurden Betreiber automatisch in die Ausfallvergütung eingestuft, ohne dass exorbitante Strafzahlungen drohten. Gruber appelliert wiederholt an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), um auf die dringende Notwendigkeit einer Überarbeitung des Paragrafen 52 hinzuweisen, der zwölf unterschiedliche Verstöße definiert.

Seit dem Frühjahr dieses Jahres mehren sich die Fälle, in denen Landwirte, die Energie erzeugen, wegen der späten Meldung ihrer Veräußerungsform Strafgeldbescheide erhalten. Die gesetzlichen Bestimmungen sind komplex, und selbst Experten wie Gruber finden sie oft schwer zu deuten. Neue gesetzliche Rahmenbedingungen, wie das kürzlich eingeführte Solarpaket, führen zu weiteren Verwirrungen und Konflikten mit bestehenden Regelungen des EEG.

Für größere Anlagen sind im EEG feste Strafzahlungen vorgesehen, die 10 Euro pro Kilowatt (kW) installierter Leistung betragen können, wenn die Veräußerungsform zu spät oder gar nicht gemeldet wird. Diese Strafen können sich zu erheblichen Summen summieren, die die wirtschaftliche Existenz der Betreiber gefährden.

Gruber weist darauf hin, dass Verteilnetzbetreiber oft spät auf Anmeldungen reagieren und rückwirkend Forderungen für Zeiträume von bis zu 16 Monaten stellen. Er hat bereits mehrere Fälle erlebt, in denen Betreiber mit Strafgeldern in Tausendhöhe konfrontiert waren, weil sie nicht ausreichend über ihre Meldepflichten informiert wurden. Er empfiehlt dringend, die erhaltenen Bescheide sorgfältig auf Fehler zu prüfen.

Um zukünftige Probleme zu vermeiden, informiert Gruber die Betreiber von renergie Allgäu regelmäßig über die neuesten gesetzlichen Vorgaben. Seit dem 1. Juli etwa sind Betreiber von Anlagen bis 500 kW, die der Pflicht zur Fernsteuerbarkeit nicht nachkommen, mit einem Strafgeld von 2 Euro je kWp und Monat belastet.

Angesichts der strengen Regelungen und der damit verbundenen hohen Strafen wird deutlich, wie dringend eine Anpassung des Paragrafen 52 erforderlich ist, um die Last für die Betreiber zu mindern.

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