Seit Beginn des Jahres 2023 profitieren Betreiber neuer privater Photovoltaikanlagen und Stromspeicher von einer Befreiung der Umsatzsteuer. Diese steuerliche Erleichterung gilt ausschließlich für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 errichtet wurden. Ältere Anlagen, die vor diesem Datum installiert wurden, können nicht von der neuen Regelung profitieren.
Für neu installierte Photovoltaikanlagen mit einer Kapazität bis zu 30 Kilowatt-Peak (kWp) entfällt die sonst übliche Umsatzsteuer von 19 Prozent vollständig. Dieser sogenannte Nullsteuersatz führt dazu, dass auf den Rechnungen für diese Anlagen der Netto- und Bruttobetrag identisch sind. Die Steuerbefreiung umfasst alle Bestandteile der Anlage, inklusive Solarmodule, Wechselrichter und Batteriespeicher, und ist auf unbestimmte Zeit angelegt.
Erweiterungen von bestehenden Anlagen, die nach dem Stichtag durchgeführt werden, profitieren ebenfalls von dieser Regelung. Nicht unter den Nullsteuersatz fallen hingegen Leistungen, die nicht unmittelbar mit der Installation verbunden sind. Betreiber von Anlagen, die vor 2023 installiert wurden, können sich entweder für eine Kleinunternehmerregelung ohne Umsatzsteuerpflicht entscheiden oder die Regelbesteuerung wählen. Für diejenigen, die ihre Anlagen zwischen 2019 und 2022 in Betrieb genommen haben, besteht die Möglichkeit, nach Ablauf von fünf Jahren zur Kleinunternehmerregelung zu wechseln. In diesem Fall entfällt die Umsatzsteuer sowohl auf den selbst genutzten als auch auf den eingespeisten Solarstrom.
Auch die Instandhaltung einer Photovoltaikanlage, einschließlich der Reparatur und dem Austausch defekter Teile, ist von der Umsatzsteuer befreit. Reparaturen ohne Ersatzteile bleiben jedoch weiterhin mit 19 Prozent Mehrwertsteuer belastet. Für das Anmieten von PV-Anlagen gilt die Steuerfreiheit nicht, es sei denn, der Mietvertrag sieht einen Eigentumsübergang am Ende der Laufzeit vor.
Für die Betreiber von Solaranlagen, die nach dem neuen Gesetz gekauft wurden, entfällt die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch des Solarstroms seit 2023. Betreiber älterer Anlagen, die sich noch in der Regelbesteuerung befinden, müssen ihren selbst verbrauchten Strom jedoch weiterhin versteuern. Die Einkünfte aus der Einspeisung und dem Eigenverbrauch des Stroms mussten bislang in der Steuererklärung angegeben werden. Seit dem 1. Januar 2023 entfällt die Einkommensteuer auf Einnahmen aus dem Verkauf und der privaten Nutzung von Solarstrom, wenn die Anlage eine Leistung von bis zu 30 kWp bei Einfamilienhäusern oder 15 kWp je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern erreicht.