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Neue Regelungen zur Vergütung von Agri-PV-Anlagen

Die Bestimmung der Vergütungssätze für -Anlagen mit einer Kapazität bis zu 1 MWp nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz () stellt eine komplexe Aufgabe dar. Laut EEG wird für diese Anlagen über einen Zeitraum von 20 Jahren ein fixer Vergütungssatz ab dem Jahr der Inbetriebnahme garantiert. Dieser festgelegte Wert bleibt während der gesamten Förderdauer unverändert. Besonders relevant ist dabei das Inbetriebnahmejahr der Anlage.

Für Anlagen ab einer Größe von 100 kWp ist die verpflichtend. Dabei verkauft der Betreiber den produzierten Strom direkt an einen Dritten zu einem ausgehandelten Preis. Zusätzlich erhält der Betreiber eine Marktprämie vom Netzbetreiber, die sich aus der Differenz des festgelegten EEG-Vergütungssatzes und dem Jahresmarktwert für berechnet. Die volle Vergütung wird jedoch nur ausgezahlt, wenn der ausgehandelte Preis genau dem Marktwert entspricht.

Der Grundvergütungssatz für Agri-PV-Anlagen bis 1 MWp beträgt im EEG derzeit 7 Cent pro kWh. Ab dem 1. Februar 2024 wird dieser Satz jedoch alle sechs Monate um 1 % gesenkt. Für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2024 und dem 31. Januar 2025 in Betrieb gehen, liegt der Satz dann bei etwa 6,86 Cent pro kWh.

Ein spezieller Technologie-Bonus wird für gewährt, die ausschließlich vertikal ausgerichtet sind und eine Mindesthöhe von 0,80 Metern oder eine Gesamthöhe von mindestens 2,10 Metern aufweisen. Wird eine solche Anlage im Jahr 2024 in Betrieb genommen, erhöht sich der Vergütungssatz um 2,5 Cent pro kWh. Für Anlagen, die zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2024 starten, ergibt sich somit ein Gesamtwert von 9,36 Cent pro kWh.

Ab 2025 wird die Berechnung der Vergütung dynamisch angepasst. Der Basiswert orientiert sich dann am höchsten Wert der vorangegangenen Ausschreibung für das jeweilige Vorjahresuntersegment. Bei einer Inbetriebnahme im Januar 2025 würde dies beispielsweise einem Satz von 9,5 Cent pro kWh entsprechen. Der Technologie-Bonus errechnet sich aus der Differenz zum degressiven Grundwert: 9,5 Cent minus 6,86 Cent, also 2,64 Cent pro kWh.

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