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Photovoltaikanlagen: Anmeldung bei Bundesnetzagentur unverzichtbar

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Betreiber von , einschließlich , ihre Anlagen bei der Bundesnetzagentur registrieren. Wird diese Pflicht missachtet, besteht kein Anspruch auf Einspeisevergütung, und es können erhebliche Nachzahlungen fällig werden.

Ein konkreter Fall betrifft einen Landwirt, der eine Photovoltaikanlage auf seinem Hausdach installierte und annahm, dass die notwendigen Meldungen bezüglich Standort und Leistung der Anlage bereits bei der Bundesnetzagentur vorlagen. Diese Annahme stellte sich jedoch als falsch heraus. Obwohl der Landwirt den produzierten Strom ins Netz einspeiste und dafür eine Vergütung erhielt, war seine Anlage nicht ordnungsgemäß registriert.

Die Schleswig-Holstein Netz AG, die den Strom abnahm, hatte dem Landwirt zunächst gemäß den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes () eine Einspeisevergütung von insgesamt 52.400 Euro ausgezahlt. Später stellte sich heraus, dass die Anlage nicht registriert war. Da nach der Gesetzeslage bis Juli 2014 eingespeister Strom ohne Registrierung nur zum Marktwert vergütet wird und ab August 2014 ohne Registrierung keine Vergütung mehr gezahlt wird, forderte die Netz AG 45.000 Euro vom Landwirt zurück.

Dieser Fall ist kein Einzelfall in Schleswig-Holstein; es gab etwa 1.000 vergleichbare Fälle, in denen die Netz AG hohe Rückforderungen stellte, einige davon in Millionenhöhe. Etwa 500 Verfahren waren zum Zeitpunkt des Rechtsstreits noch nicht gerichtlich entschieden.

Das Bundesgericht urteilte, dass der Landwirt die geforderte Einspeisevergütung zurückzahlen muss. Das EEG sieht vor, dass Betreiber neuer Photovoltaikanlagen eine vollständige Einspeisevergütung nur erhalten, wenn sie ihre Anlagen korrekt bei der Bundesnetzagentur melden. Versäumte Meldungen führen zu einer Reduktion der Vergütung entweder auf den Marktwert oder seit August 2014 auf Null. Der Gesetzgeber betrachtet die fristgerechte und vollständige Registrierung neuer Anlagen als essenziell, um das System des „atmenden Deckels“ effektiv umzusetzen, das vorsieht, dass die Einspeisevergütung mit zunehmender Anzahl errichteter Anlagen schrittweise reduziert wird.

Die Rückforderungen dienen nicht dem Interesse des Netzbetreibers, sondern sollen das EEG-Belastungsausgleichssystem vor unrechtmäßigen Zahlungen schützen und so die Kosten der minimieren. Der Netzbetreiber ist nicht dazu verpflichtet, speziell über die Meldepflicht aufzuklären. Stattdessen obliegt es den Anlagenbetreibern, sich eigenständig über die rechtlichen Bestimmungen und die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem EEG zu informieren. Die Revision des Landwirts gegen das Urteil wurde abgewiesen, wodurch die Entscheidung des Gerichts Bestand hat.

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