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Sinkende Marktprämie bedroht Direktvermarktung von Solarstrom

Direktvermarkter spielen eine zentrale Rolle im Verkauf von Solarstrom an die Strombörse. Die Erlöse, die hierbei erzielt werden, bezeichnet man als Marktprämie. Diese ist in den letzten Jahren erheblich gesunken – von etwa 8 Cent pro Kilowattstunde Ende 2023 auf nur noch 3 bis 4 Cent im August 2024. Bislang wurde ein finanzieller Ausgleich durch die EEG-Vergütung gewährleistet, doch diese Unterstützung könnte ab 2025 enden.

Die Marktprämie ist ein wesentlicher Bestandteil der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelten Vergütungsstruktur für Betreiber von EEG-Anlagen, die ihren Strom direkt vermarkten. In den letzten Jahren ist der Strompreis aus der Direktvermarktung, bedingt durch den rapiden Ausbau erneuerbarer Energien, stark gefallen. Direktvermarkter regulieren die Stromproduktion von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) je nach Bedarf und Preislage, um eine optimale Stromproduktion zu gewährleisten und den Anlagenbetreibern die höchstmöglichen Erlöse zu sichern.

Die Vergütung für den Strom, der über die Direktvermarkter an der Börse verkauft wird, setzt sich zusammen aus dem Verkaufserlös, der Marktprämie sowie einer Managementprämie, die vom Netzbetreiber ausgezahlt wird. Zusätzlich erhalten die Direktvermarkter ein Dienstleistungsentgelt von den Anlagenbetreibern. Die signifikante Verringerung der Marktprämie in jüngerer Zeit ist vor allem auf die fallenden und teils negativen Strompreise an der Börse zurückzuführen.

Die Pflicht zur Direktvermarktung besteht für neuere Anlagen, die nach dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden und deren Leistung über 100 kWp liegt. Für Anlagen, die eine Leistung von über 500 kWp haben und nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, galt diese Pflicht bereits von Anfang an. Ältere Anlagen, die vor der Aktualisierung des EEG 2014 in Betrieb genommen wurden, können zwischen der Direktvermarktung und einer fixen Einspeisevergütung wählen.

Eine wichtige technische Voraussetzung für die Direktvermarktung ist, dass die Anlagen fernsteuerbar sein müssen und die tatsächliche Einspeisung jederzeit online abrufbar ist. Dies ermöglicht den Direktvermarktern, die Stromproduktion bedarfsgerecht zu steuern. Ohne den Nachweis der Fernsteuerbarkeit können Anlagenbetreiber keine Marktprämie erhalten.

Trotz der Direktvermarktung ist auch ein Eigenverbrauch des erzeugten PV-Stroms möglich. Der selbstverbrauchte Strom wird separat gemessen und nur der überschüssige Strom wird verkauft. Die Erlöse aus der Direktvermarktung ergeben sich somit aus dem tatsächlich eingespeisten Strom und den zu diesen Zeitpunkten erzielten Marktpreisen.

Das Marktprämienmodell sichert den Anlagenbetreibern trotz schwankender Börsenpreise eine Mindestvergütung zu, die der fixen EEG-Einspeisevergütung entspricht. Diese Marktprämie wird monatlich angepasst und durch den Netzbetreiber ausgezahlt. Die Höhe der Marktprämie variiert, da sie sich aus der Differenz zwischen dem festgelegten anzulegenden Wert und dem durchschnittlichen monatlichen Börsenpreis für Strom berechnet. Diese Regelung könnte jedoch ab 2025 abgeschafft werden, was die Finanzierung von PV-Anlagen weiter verändern würde.

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