Die Bayerische Staatsregierung hat die Bestimmungen für Ausgleichsflächen bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen erleichtert. Ab jetzt ist es die Regel, dass für PV-Freiflächenanlagen kein zusätzlicher Ausgleichsbedarf mehr besteht. Diese Neuerung folgt einem Beschluss des Bayerischen Landtags und ist nun umgesetzt worden, wie das bayerische Wirtschaftsministerium bekannt gab.
Bislang war es erforderlich, dass Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes, die durch derartige Anlagen verursacht wurden, üblicherweise durch ökologische Ausgleichsmaßnahmen auf anderen Flächen ausgeglichen werden mussten. Die entsprechenden bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelungen wurden jedoch überarbeitet und sind jetzt in ihrer neuen Form veröffentlicht.
Es wurden zwei spezifische Falltypen definiert, in denen ein vereinfachtes Verfahren zur Bestimmung des Ausgleichsbedarfs angewendet wird: Bei dem ersten Typ entfällt der Ausgleichsbedarf komplett, beim zweiten Typ wird der Bedarf auf 10 % festgesetzt. Der erforderliche Ausgleich sollte entweder zwischen den Modulreihen oder direkt an den Anlagen erfolgen. Für andere Anlagenkonfigurationen wird Projektierern nun die Möglichkeit gegeben, durch ökologische Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen den Ausgleichsbedarf zu senken oder ganz zu erlassen.
Christian Bernreiter, der bayerische Bauminister, drückte seine Zufriedenheit über die Neuregelung aus. Er betonte, dass das neue pauschalisierte Verfahren für Ausgleichsflächen die Anwendung vereinfacht und im Vergleich zu den vorherigen Regelungen deutliche Verbesserungen bringt.