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Neue Melde- und Beitragspflichten für Geflügelhalter

Ab dem 1. Januar 2025 tritt in eine gesetzliche Melde- und Beitragspflicht für alle Geflügelhalter in Kraft. Diese Maßnahme wurde im Rahmen der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und durch die Einrichtung einer Geflügelkasse von der Tierseuchenkasse beschlossen. Geflügelhalter werden dadurch automatisch zu Nutzern der Tierseuchenkasse, was ihnen im Falle von Tierseuchen den Zugang zu Entschädigungen und Beihilfen aus den Rücklagen der Geflügelkasse ermöglicht.

Dr. Erwin Manz, Staatssekretär für , erläutert, dass veränderte Umweltbedingungen durch den und die Globalisierung das Risiko für die schnelle Ausbreitung von Tierseuchen wie der erhöhen. Daher ist die neue Regelung ein wichtiger Schritt, um auf mögliche Seuchenereignisse vorbereitet zu sein.

Die Melde- und Beitragspflicht betrifft die Halter verschiedener Geflügelarten, darunter aller Art, Puten, Enten, Gänse und Laufvögel. Die finanzielle Unterstützung durch die Tierseuchenkasse im Seuchenfall wird durch diese Beiträge sichergestellt. Bei angeordneten Maßnahmen wie der Tötung von Tieren bietet die Tierseuchenkasse Entschädigungen an, die sich am Marktwert der Tiere orientieren. Nachdem ausreichende Rücklagen gebildet wurden, können auch Beihilfen für vorbeugende Maßnahmen oder zur Bekämpfung von Seuchen gewährt werden.

Um den Bestand korrekt zu melden, müssen Geflügelhalter jährlich bis zum 1. Januar ihre Tierzahlen an die Tierseuchenkasse übermitteln und bis zum 15. Mai den fälligen Jahresbeitrag entrichten, für den sie einen entsprechenden Bescheid erhalten. Für Kleinsthaltungen mit bis zu 25 Tieren liegt der Jahresbeitrag bei 30 Euro, für Kleinhaltungen von 26 bis 50 Tieren bei 50 Euro. Bei größeren Geflügelhaltungen mit über 50 Tieren kommen zu den 50 Euro Grundkosten sechs Cent pro zusätzliches Huhn und 30 Cent pro weiteres Tier bei Puten, Enten, Gänse oder Laufvögel hinzu.

Neben der Meldung an die Tierseuchenkasse ist auch eine Anmeldung der Geflügelhaltung beim zuständigen Veterinäramt erforderlich. Diese Meldepflicht umfasst auch andere Vogelarten wie Tauben, Wachteln, Perlhühner und Fasane, die entweder zur Ei- oder Fleischproduktion oder zur Aufstockung von Wildtierbeständen gehalten werden.