Die Steuermesszahl, die in den alten Bundesländern für Grundsteuerzahlungen bis zum 31.12.2024 gilt, wurde von der Bundesregierung im Grundsteuergesetz (GrStG) festgelegt. Wird dieser Wert auf den Einheitswert angewandt, ergibt sich daraus ein Steuermessbetrag, der für Eigentümer(innen) im Grundsteuerbescheid (Grundsteuerbescheid) ersichtlich ist.
In den alten Bundesländern für Grundsteuerzahlungen gelten bis zum 31.12.2024 diese Werte:
- 6,0 Promille für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- 2,6 Promille für Einfamilienhäuser für die ersten 38.346,89 € des Einheitswerts
- 3,5 Promille für den Rest des Einheitswerts von Einfamilienhäusern
- 3,1 Promille für Zweifamilienhäuser
- 3,5 Promille für alle restlichen Immobilien (z. B. Eigentumswohnungen, Wohnungserbbaurecht etc.)
Die Grundsteuermesszahlen in den neuen Bundesländern sind abhängig von der Anzahl der Einwohner der Gemeinde:
Grundstücksgruppe: | Einwohnerzahl: | ||
---|---|---|---|
bis 25.000 | 25.001 bis 1.000.000 | über 1.000.000 | |
Altbauten ohne Einfamilienhäuser | 10 | 10 | 10 |
Neubauten ohne Einfamilienhäuser | 8 | 7 | 6 |
Einfamilienhäuser Altbauten bis 15.338,76 EUR Einheitswert | 10 | 8 | 6 |
übersteigender Betrag | 10 | 10 | 10 |
Einfamilienhäuser Neubauten bis 15.338,76 EUR Einheitswert | 8 | 6 | 5 |
übersteigender Betrag | 8 | 7 | 6 |
unbebaute Grundstücke | 10 | 10 | 10 |
Im Jahr 2025 tritt neue Reform der Grundsteuer in Kraft. Hierbei werden die Steuermesszahlen stark vereinfacht und neu definiert. Wohngrundstücke erhalten eine Steuermesszahl von 0,31 Promille, Nichtwohngrundstücke 0,34 Promille. Um sozialen Wohnungsbau zu fördern, erhalten entsprechende Immobilien einen Abschlag von 25 % auf die Steuermesszahl.