In der kalten Jahreszeit gelten spezielle Regeln für die Düngung landwirtschaftlicher Flächen. Während das Ausbringen von Düngemitteln nach der offiziellen Sperrfrist generell erlaubt ist, bestehen bei frostigen Bedingungen strenge Vorgaben. Die Landwirtschaftskammern weisen darauf hin, dass Frost am Boden das Düngen generell untersagt, jedoch sind unter bestimmten Umständen Ausnahmen möglich.
Laut der Landwirtschaftskammer (LWK) Niedersachsen ist das Düngen verboten, wenn Rauhreif die Grasnarbe überzieht, der Frost aber noch nicht in den Boden eingedrungen ist. Bei sichtbarem Frost müssen alle stickstoff– und phosphathaltigen Düngemittel ungenutzt bleiben. Selbst das Verteilen von Festmisten, die reich an Stroh sind, ist bei leichtestem Frost nicht gestattet.
Ein weiteres Verbot tritt in Kraft, wenn die Bodenoberfläche von Schnee bedeckt ist. Ist jedoch ein Teil des Feldes, wie zum Beispiel an einem Nordhang oder im Schatten eines Waldes, schneefrei, dürfen dort Düngemittel ausgebracht werden, während die schneebedeckten Bereiche davon ausgenommen sind.
In besonderen Fällen, wie etwa in Bayern, gelten leicht abweichende Regelungen. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) erlaubt das Düngen, wenn der Boden über Nacht leicht gefroren war, solange er über den Tag frostfrei bleibt. Diese Regelung ist allerdings nicht als Ausnahme von der Düngeverordnung zu verstehen, sondern als eine spezifische Auslegung durch die LfL. Generell ist die Düngung auf schneebedecktem oder gefrorenem Boden verboten, unabhängig von der Dicke der Schneedecke.
In Ausnahmefällen, wie bei drohender Überfüllung von Güllelagerstätten, können Landwirte in Niedersachsen auch unter Frostbedingungen notfallmäßig Gülle ausbringen. Diese Maßnahme ist jedoch streng reglementiert und nur nach Rücksprache mit den zuständigen Wasser- und Düngebehörden zulässig, um akute Umweltgefahren abzuwenden.
LWK Niedersachsen, LfL