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Fruchtwechsel mit Zwischenfrüchten: Deadline 15.10. nicht verpassen!

Landwirte, die planen, ihre GLÖZ 7-Fruchtwechselverpflichtungen teilweise durch den Anbau von Zwischenfrüchten zu erfüllen, sollten die Aussaat zeitnah bis zum 15. Oktober vornehmen. Diese Angabe muss bereits im Flächenantrag vermerkt sein.

Für die Einhaltung des Fruchtwechsels ist es erforderlich, dass im Antragsjahr auf mindestens einem Drittel der Ackerfläche, im Vergleich zum Vorjahr, unterschiedliche Hauptkulturen angebaut werden. Auf einem weiteren Drittel der Fläche kann die durch Wechsel der Hauptkultur oder durch den Anbau von Untersaaten oder Zwischenfrüchten gewährleistet werden. Diese Zwischenbegrünung muss bis zum 15. Oktober ausgesät und bis zum 15. Februar des folgenden Jahres auf den Feldern belassen werden.

Es gibt keine detaillierten Vorschriften bezüglich der Auswahl der oder deren Mischungsverhältnisse. Landwirte sollten jedoch darauf achten, dass die Zwischenfrucht gut verteilt und in ausreichender Menge auf der Fläche ausgesät wird. Im dritten Jahr nach der Erstanlage müssen Landwirte eine andere Hauptkultur als in den beiden vorherigen Jahren anbauen. Bei den Hauptkulturen wird zwischen Sommer- und Winterkulturen unterschieden, sodass beispielsweise Sommerweizen und Winterweizen als verschiedene Kulturen angesehen werden und abwechselnd kultiviert werden können.

Als praktisches Beispiel: Nach dem Anbau von könnte im folgenden Jahr auf derselben Fläche erneut Mais angebaut werden, wenn unmittelbar nach der Maisernte eine Zwischenfrucht gesät oder eine Untersaat etabliert wird. Allerdings ist es notwendig, im dritten Jahr eine andere Hauptkultur wie beispielsweise Winterweizen zu wählen.

Von dieser Regel ausgenommen sind ökologisch wirtschaftende Betriebe, kleinere Betriebe mit weniger als 10 Hektar, sowie Betriebe, die überwiegend oder Gras- und Grünfutterpflanzen (außer Mais) auf mehr als 75 % ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche anbauen und weniger als 50 Hektar Ackerland besitzen. Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe, die 75 % ihrer Fläche mit Gras und anderen Grünfutterpflanzen (außer Mais), brachliegendem Land und Leguminosen bewirtschaften, wenn sie abzüglich dieser Flächen weniger als 50 Hektar Ackerland nutzen. Des Weiteren gilt die Fruchtwechselvorgabe nicht für den Anbau von Roggen, Tabak und Mais zur Saatgutherstellung in Selbstfolge.

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