Zu Beginn des Julis wurde eine innovative Datenbank zur Erntegut-Bescheinigung eingeführt, die in der Landwirtschaft für erhebliches Aufsehen sorgte. Durch diese Initiative der Saatgut-Treuhand können Landwirte nun die Preise für ihr Saatgut bereits vor dessen Verladung erfassen und gegebenenfalls verbergen.
Ein kürzliches Urteil des Bundesgerichtshofs zum Erntegut sorgte unter Fachleuten für Diskussionen. Die Hamburger Rechtsanwälte Dr. Klaus von Gierke und Dr. Ettje Trauernicht, welche im Auftrag des Bundesverbands Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) agieren, klärten jedoch auf, dass dieses Urteil keine neuen Bestimmungen bezüglich der Einhaltung von Sortenschutzrechten für Landhändler beinhaltet. Sie beantworteten auch einige häufig gestellte Fragen zu diesem Thema.
Der BDP erklärt, dass die im Rahmen der Erntegut-Bescheinigung erfassten Daten nicht für Marktanalysen verwendet werden. Vielmehr hat die Saatgut-Treuhand mit diesem System ein separates Angebot neben der bestehenden Nachbauerfassung geschaffen. Ohne explizite Zustimmung der Landwirte werden die in die Erntegut-Bescheinigung eingegebenen Daten nicht in das Nachbausystem übertragen, und umgekehrt erfolgt keine Datenübertragung ohne ausdrückliche Einwilligung des Landwirts.
Jedoch ermöglicht die Saatgut-Treuhand den Nutzern, Informationen zwischen beiden Systemen auszutauschen, um redundante Dateneingaben zu vermeiden. Laut Angaben des BDP werden die gesammelten Daten ausschließlich für das Verfahren der Erntegut-Bescheinigung genutzt und weder für Marktanalysen aufbereitet noch an Dritte weitergeleitet.
Die Saatgut-Treuhand plant keine Vor-Ort-Überprüfungen bei Nutzern des Erntegut-Bescheinigungssystems. Dennoch sind Landwirte verpflichtet, auf Anfrage relevante Dokumente einzureichen, um ihre Angaben zu belegen.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Erntegut-Erklärung sowohl für geschützte als auch für freie Sorten gilt. Der BDP weist darauf hin, dass eine bloße Selbstauskunft des Landwirts für den Händler nicht genügt, um sich vor Ansprüchen wegen Sortenschutzverletzungen abzusichern.
Ferner stellt der BDP klar, dass von den Landhändlern, die eine Erntegut-Bescheinigung vorlegen lassen, keine Forderungen seitens der Saatgut-Treuhand erhoben werden, selbst wenn sich später herausstellt, dass das Erntegut nicht rechtmäßig erzeugt wurde.
Die auf Sortenschutz- und Saatgutrecht spezialisierten Anwälte von Gierke und Trauernicht unterstreichen die Notwendigkeit für Händler, die Rechtmäßigkeit des gehandelten Ernteguts sorgfältig zu prüfen. Sollte sich herausstellen, dass das Erntegut unrechtmäßig produziert wurde, trägt der Händler die Verantwortung und verstößt somit gegen das Sortenschutzrecht.