Ab dem 1. Juli tritt eine geänderte Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PflSchAnwV) in Kraft, die den Einsatz von Glyphosat für die nächsten zehn Jahre regelt. Der Bundesrat stimmte den vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eingebrachten Änderungen Mitte Juni zu. Diese Anpassung sorgt dafür, dass die bisherigen Auflagen und Sanktionen, die seit 2021 gelten, fortbestehen.
Für Anwender bedeutet dies, dass Glyphosat nur noch in Ausnahmefällen verwendet werden darf, wenn keine anderen geeigneten oder zumutbaren Maßnahmen verfügbar sind. Landwirte sind verpflichtet, vor der Anwendung von Glyphosat Alternativen wie den Einsatz eines Pfluges oder eine Anpassung des Saattermins zu prüfen und die Gründe für den Einsatz zu dokumentieren.
Die Landwirtschaftskammer NRW hat die Vorschriften für den Einsatz des Totalherbizids zusammengefasst. In allen Kulturen ist die Sikkation strikt verboten. Ebenso ist der Einsatz in Naturschutzgebieten, Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen und Nationalparks untersagt. Auf Flächen in Haus- und Kleingärten sowie auf öffentlichen Flächen darf Glyphosat ebenfalls nicht angewendet werden.
Unter bestimmten Bedingungen bleibt der Einsatz von Glyphosat zur Vorsaat- und Stoppelbehandlung erlaubt. Dies ist beispielsweise bei Mulch- und Direktsaatverfahren zulässig, um Altunkräuter oder nicht abgestorbene Zwischenfrüchte zu vernichten. Auch auf Flächen, die der Erosionsgefährdung unterliegen, sowie vor Sommerungen zur Bekämpfung hartnäckiger Unkräuter und Ungräser, kann Glyphosat weiterhin eingesetzt werden.
Im Grünland ist der Einsatz von Glyphosat zur Erneuerung der Grasnarbe erlaubt, wenn die Fläche erosionsgefährdet ist oder die Wirtschaftlichkeit und Tiergesundheit gefährdet sind, etwa durch größere Vorkommen von Giftpflanzen wie Jakobskreuzkraut.
Diese Anpassungen waren notwendig, da die EU-Kommission im Herbst 2023 die Genehmigung für das Totalherbizid Glyphosat um weitere zehn Jahre verlängert hat. Ein vollständiges Verbot, wie es von der Bundesregierung angestrebt wurde, wäre daher nicht EU-rechtskonform gewesen. Mit einer Eilverordnung konnte der bisherige Status quo bis Ende Juni 2024 aufrechterhalten werden. Die neue Regelung ab dem 1. Juli sorgt nun dafür, dass die bisherigen Beschränkungen bestehen bleiben.