Nach den heftigen Starkniederschlägen und dem darauffolgenden Hochwasser vor zwei Wochen stehen viele Landwirte in Süddeutschland vor großen Herausforderungen. Um die entstandenen Schäden abzumildern, haben Bayern und Baden-Württemberg beschlossen, den betroffenen Landwirten das Nachdüngen zu gestatten. Diese Regelung gilt jedoch nicht für alle Kulturen.
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) und das baden-württembergische Landwirtschaftsministerium (MLR) haben sich gemäß §3 Abs. 3 der Düngeverordnung (DüV) entschieden. Dieser Paragraf erlaubt es, den zuvor ermittelten Düngemittelbedarf um maximal 10 % zu überschreiten, wenn besondere Witterungsbedingungen, wie die jüngsten Unwetter, einen höheren Bedarf erfordern.
Das Nachdüngen ist grundsätzlich auf Grünland und Ackerkulturen im gesamten Gebiet beider Bundesländer erlaubt. Ausnahmen bilden jedoch die sogenannten Roten Gebiete sowie die Kulturen Wintergerste, Winterraps und GPS-Kulturen, für die diese Regelung nicht gilt.
Die Landwirte sind selbst dafür verantwortlich zu entscheiden, ob die lokalen Witterungsbedingungen einen erhöhten Düngemittelbedarf und somit die Nachdüngung erforderlich machen. Eine komplette Neuberechnung des Düngemittelbedarfs ist für die Betriebe nicht notwendig. Ein einfacher Vermerk in den Aufzeichnungen, beispielsweise „witterungsbedingt“, genügt, um die höhere Düngemenge zu dokumentieren.