Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat Änderungen für die Förderung von Brachflächen ab dem Antragsjahr 2025 angekündigt. Mit der Abschaffung der Pflicht zur Stilllegung von Ackerflächen werden gleichzeitig die Fördermöglichkeiten für freiwillige Brachflächen ausgebaut. Insbesondere wird die Obergrenze für einzelbetrieblich förderfähiges Ackerland von bisher sechs auf acht Prozent angehoben. Diese Maßnahme soll Landwirten ermöglichen, auf mehr Ackerfläche Brachland zu etablieren.
Die neuen Regelungen sehen eine gestaffelte Förderstruktur vor, wobei die Gesamtobergrenze für die Stilllegung nun bei 8% liegt. Die Staffelung der Prämien setzt sich wie folgt zusammen:
- Stufe 1: Gewährt 1.300 Euro pro Hektar für bis zu 1% des Ackerlands, das als freiwillige Brache ausgewiesen wird, mindestens jedoch für 1 Hektar, sofern der landwirtschaftliche Betrieb kleiner als 100 Hektar ist.
- Stufe 2: Bietet 500 Euro pro Hektar für eine Stilllegung von 1-2% des Ackerlands.
- Stufe 3: Umfasst 300 Euro pro Hektar für eine Stilllegung von 2-8% des Ackerlands.
Die Beantragung der Förderung unter der Ökoregelung 1a muss jährlich erfolgen. Diese Regelung ist Teil des deutschen GAP-Strategieplans, der am 2. August 2024 durch einen formalen Änderungsantrag aktualisiert wurde, nach vorheriger informeller Abstimmung mit der Europäischen Kommission. Diese Anpassungen bieten landwirtschaftlichen Betrieben neue Anreize und Möglichkeiten, durch freiwillige Brachflächen einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten und gleichzeitig finanzielle Unterstützung zu erhalten.