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Neue Regulierungen für Brachflächen im EU-Agrarrecht

Die obligatorische Brachlegung gehört der Vergangenheit an. Stattdessen erlaubt die Vorschrift 8 nun, dass Zwischenfrüchte, Leguminosen als Hauptkulturen und Landschaftselemente für die erforderlichen 4 % der nichtproduktiven Ackerfläche angerechnet werden können. Dies wurde durch agrarheute anhand praktischer Beispiele verdeutlicht.

Für den EU-Agrarantrag 2024 müssen schon jetzt die Flächen benennen, die den Bestimmungen von GLÖZ 8 entsprechen. Änderungen an diesen Angaben können noch bis zum 30. September vorgenommen werden. Viele Betriebe entscheiden sich wahrscheinlich für den Anbau von Zwischenfrüchten, jedoch sind auch Leguminosen als Hauptkultur zulässig.

Experten raten zu einer vielfältigen Zusammensetzung der Zwischenfruchtmischungen, um optimale Ergebnisse zu erzielen. Laut dem Informationsdienst ISIP ist die Art der Zwischenfrüchte für GLÖZ 8 unerheblich; sowohl Reinsaaten als auch Mischungen, egal ob winterhart oder nicht, sind gestattet. Zudem sind keine spezifischen Aussaatzeiten nach der mehr vorgeschrieben. Bis Ende des Jahres 2024 muss ein etablierter Bestand vorhanden sein, der bis zum 31. Dezember bestehen bleiben soll. Anschließend kann dieser Bestand auf verschiedene Weisen, wie durch Mulchen, oder Einarbeiten, behandelt werden.

Auch Leguminosen sind für die Anforderungen von GLÖZ 8 geeignet, insbesondere wenn sie den Hauptanteil in Mischkulturen bilden. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelungen speziell für die Zwischenfrüchte gelten, die den Vorgaben für nichtproduktive Ackerflächen entsprechen. Andere Vorgaben wie die Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) oder der Fruchtfolgewechsel (GLÖZ 7) haben abweichende Regelzeiten.

Am 13. Februar 2024 hat die EU-Kommission die neuen Regeln für GLÖZ 8-Brachen festgelegt, um Landwirten mehr Flexibilität bei der Bewirtschaftung ihrer Flächen im Sinne guter landwirtschaftlicher und ökologischer Praxis zu ermöglichen. Die Gestaltungsmöglichkeiten für Ackerbrachen und Landschaftselemente sind umfangreich, sodass Landwirte verschiedene Optionen wie Ackerbrachen, Landschaftselemente, Leguminosen oder Zwischenfrüchte allein oder in Kombination nutzen können, um die Anforderungen zu erfüllen.

Landwirte müssen mindestens 4 % ihrer Ackerfläche als nichtproduktiv ausweisen, außer Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland oder einem Grünlandanteil von über 75 %. Für die Nutzung von Zwischenfrüchten, Leguminosen oder Brachen gibt es ökologische , jedoch nicht, wenn diese Flächen gleichzeitig für GLÖZ 8 genutzt werden. Doppelanrechnungen sind ausgeschlossen.

Ab dem Antragsjahr 2025 wird die Stilllegungspflicht nach GLÖZ 8 voraussichtlich entfallen, um Landwirte zu motivieren, freiwillig Flächen stillzulegen.

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