Die deutschen Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen haben Anpassungen in der Düngemittelverordnung vorgenommen, die eine flexible Handhabung der Gülleausbringung auf Grünland ermöglichen. Diese Änderungen wurden eingeführt, um den spezifischen Anforderungen der Landwirte gerecht zu werden, die mit hohen Trockensubstanz-Gehalten in ihrer Gülle konfrontiert sind. Die neuen Regelungen wurden nach einer intensiven Diskussion und auf Grundlage eingehender Analysen und Expertenmeinungen beschlossen.
Laut einem aktuellen Bericht ermöglichen es die Anpassungen in den Verordnungen, dass auf Dauergrünland und bei mehrjährigem Feldfutterbau die Gülle auch weiterhin breitflächig verteilt werden darf. Diese Änderung ist besonders relevant für die Landwirtschaft in Bayern, wo die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) in einem Projekt namens „Alternative Ammoniak-Minderungsoptionen bei der Gülleausbringung (AlterMin)“ spezielle Versuche durchführte. Die Ergebnisse dieses Projekts zeigten, dass eine mit Wasser verdünnte Gülle, deren Trockensubstanz-Gehalt auf maximal 4,6 Prozent reduziert ist, ähnlich effektive Emissionsreduktionen ermöglicht wie die Verwendung von Schleppschuhverteilern. | Details zum Projekt AlterMin sind hier nachzulesen.
Die Ministerien und zuständigen Behörden der Länder betonten, dass die Regelung ausschließlich für reine Rindergülle gilt und nicht auf andere Güllearten wie Gärrückstände aus Biogasanlagen oder Mischgülle anwendbar ist. Zudem ist es notwendig, dass der Trockensubstanz-Gehalt durch Verdünnung mit Wasser erreicht wird, da die Separationstechnik, bei der Ammoniumstickstoff in der Flüssigphase bleibt, hierbei nicht die gewünschten Emissionsminderungen erbringt.
Diese Änderung in der Düngeverordnung wurde eingeführt, um den landwirtschaftlichen Betrieben mehr Flexibilität zu geben und gleichzeitig die Umweltauswirkungen zu minimieren. Es wird erwartet, dass durch diese Maßnahmen die Effizienz der Gülleausbringung gesteigert und die Umweltbelastung durch Ammoniakemissionen reduziert werden kann.
Die „4,6-%-TS-Regel“ stellt somit eine wichtige Anpassung dar, die den Landwirten erlaubt, ihre Praktiken an die klimatischen und ökologischen Anforderungen anzupassen, ohne die landwirtschaftliche Produktivität zu beeinträchtigen. Die Entscheidung der Bundesländer unterstreicht die Notwendigkeit, landwirtschaftliche Praktiken kontinuierlich zu evaluieren und bei Bedarf anzupassen, um sowohl wirtschaftlichen als auch ökologischen Herausforderungen gerecht zu werden.