Die Lagerung von Siloballen auf landwirtschaftlichen Flächen wirft oft Fragen auf: Ist es erlaubt und welche rechtlichen Bestimmungen gelten? Ein Urteil aus dem Herbst 2023 in Kärnten, Österreich, hat diese Fragen deutlich aufgeworfen und zu einer Klärung geführt.
Ein Landwirt aus Kärnten geriet in die Kritik, als er Siloballen außerhalb seines Betriebsgeländes auf einer Wiese lagerte. Umweltschützer zeigten ihn an, und der Verwaltungsgerichtshof wies seinen Einspruch ab, da das Kärntner Naturschutzgesetz keine Ausnahmen für diese Art der Lagerung vorsieht. Der Richter betonte zudem, dass die strenge Regelung darauf abzielt, die begrenzte Ressource Boden vor unangemessener wirtschaftlicher Nutzung zu schützen.
Infolgedessen wurde in enger Abstimmung mit den bäuerlichen Interessensvertretern in Kärnten eine praktikable Lösung gefunden. Ein Erlass des Landes legt fest, dass die Zwischenlagerung von Siloballen in der freien Landschaft für bis zu einem Jahr keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Allerdings gibt es Ausnahmen für Feuchtgebiete und Gefahrenzonen von Fließgewässern, wo eine Lagerung grundsätzlich nicht erlaubt ist. Dieser Erlass soll auch in einer kommenden Novelle des Naturschutzgesetzes verankert werden.
Laut der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) können Siloballen ungestapelt auf landwirtschaftlichen Flächen ohne Befristung gelagert werden, solange keine Silage entnommen wird und keine Verunreinigung von Grund- und Oberflächenwasser stattfindet. Landwirte sollten sich daher mit den örtlichen wasser- und düngerechtlichen Vorschriften vertraut machen, um mögliche rechtliche Konflikte zu vermeiden.