Die bestehenden Regelungen für die Fruchtfolge (GLÖZ 7) und die Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) nach den GLÖZ-Vorschriften bleiben bis zum Herbst 2024 in Kraft. Änderungen, die die Bundesregierung in Absprache mit den Ländern beschlossen hat, werden erst ab Januar 2025 wirksam. Dies bestätigte das Bundeslandwirtschaftsministerium gegenüber top agrar.
Konkret bedeutet dies für Landwirte, dass Zwischenfrüchte gemäß GLÖZ 7 bis spätestens 15. Oktober 2024 gesät sein müssen und bis mindestens 31. Dezember 2024 auf den Feldern verbleiben sollen. Im Bereich der Mindestbodenbedeckung gemäß GLÖZ 6 startet die relevante Phase am 15. November 2024, was vor allem für die Aussaat von Winterweizen von Bedeutung ist.
Eine wesentliche Änderung ab 2025 wird sein, dass Zwischenfrüchte nicht mehr bis zum 15. Februar des Folgejahres, sondern nur bis zum 31. Dezember verbleiben müssen. Diese Anpassung soll ab dem Antragsjahr 2025 die bürokratische Last für die Landwirte verringern. Die dafür notwendige Änderungsverordnung ist noch nicht endgültig durch den Bundesrat genehmigt, soll jedoch bei Zustimmung durch die EU-Kommission Anfang 2025 in Kraft treten.
Für Ackerflächen mit schweren Böden, die einen Tongehalt von mindestens 17 % aufweisen, sowie für Felder mit frühen Sommerkulturen, die bis zum 31. März, bzw. in höheren Lagen bis zum 15. April ausgesät werden, können Ausnahmen von den Standardterminen beantragt werden. Hier können die Zeiträume von der Ernte bis zum 1. Oktober bzw. vom 15. September bis zum 15. November für die Mindestbodenbedeckung abweichen.
Ab 2025 sollen feste Datumsvorgaben für die Mindestbodenbedeckung und die Fruchtfolge entfallen, um den Landwirten mehr Flexibilität zu ermöglichen. Bis Ende 2024 bleibt jedoch die bestehende Regelung in Kraft, und die Neuregelungen werden erst mit Beginn des Jahres 2025 in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung umgesetzt.