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Endgültige Regeln für Stilllegung beschlossen

Nachdem die Anträge für landwirtschaftliche Förderungen bereits eingereicht werden konnten, hat der Bundesrat die definitiven Bestimmungen zur Brachlegung von festgelegt.

Für etliche stellt der Zwischenfruchtanbau eine bevorzugte Wahl dar. Die zentralen Bestimmungen hierzu lauten: Landwirte, die ausschließlich über Zwischenfrüchte die Anforderungen von GLÖZ 8 erfüllen wollen, müssen auf wenigstens 4 % ihrer Anbaufläche Zwischenfrüchte säen (mit einem Gewichtungsfaktor von 1,0). Berücksichtigt wird dabei die Aussaat nach der aktuellen .

Eine endgültige Klärung, ob auch Untersaaten als Zwischenfrüchte gelten, steht noch aus. Die Mehrheit der Fachleute nimmt zurzeit an, dass Untersaaten nicht anerkannt werden. Bezüglich der Auswahl der Pflanzenarten oder Sorten besteht Freiheit; auch frostempfindliche Sorten sind erlaubt. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist beim Anbau von Zwischenfrüchten untersagt, jedoch nicht in der Hauptkultur vor oder nach dem Zwischenfruchtanbau.

Der Bestand an Zwischenfrüchten muss fachgerecht etabliert und bis spätestens zum 31. Dezember des Antragsjahres auf dem Feld vorhanden sein. Ein spezifisches Datum für die Aussaat ist nicht vorgegeben. Unter Einhaltung bestimmter Bedingungen können Zwischenfrüchte auch für die Erfüllung von GLÖZ 8 im Zusammenhang mit Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) und Fruchtfolge (GLÖZ 7) angerechnet werden.

Vorhandene Landschaftselemente können wie üblich integriert werden (mit einem Gewichtungsfaktor von 1). Sollten bereits Flächen für die Herbstbrachlegung 2023 reserviert sein, können diese alternativ bepflanzt oder als freiwillige zusätzliche Brache (ÖR 1) beantragt werden, falls GLÖZ 8 über Zwischenfrüchte, Leguminosen und/oder Landschaftselemente erfüllt wird.

Flächen, auf denen Leguminosen für GLÖZ 8 angebaut wurden, dürfen nach der Ernte nicht mit Zwischenfrüchten bestellt werden, um so eine doppelte Anrechnung für GLÖZ 8 zu vermeiden. Ebenso ist eine zusätzliche Anrechnung von GLÖZ 8-Leguminosen im Rahmen der Öko-Regelung 2 – vielfältige Kulturen – nicht möglich. Leguminosen finden ebenfalls keine Berücksichtigung in den Agrarumweltprogrammen.

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