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EuGH-Urteil: Ungarische Preisregulierung im Lebensmitteleinzelhandel unzulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12. September entschieden, dass die von der ungarischen Regierung erlassene Verordnung, die den Verkauf bestimmter Lebensmittel zu festgelegten Preisen vorschreibt, gegen das EU-Recht verstößt. Diese Entscheidung folgt auf eine Klage der Einzelhandelskette Spar Magyarország, die sich gegen die staatliche Preisregulierung wehrte.

Die ungarische Regierung hatte im Februar 2022, kurz nach Beginn des Konflikts in der , eine Verordnung eingeführt, die Händlern vorschrieb, bestimmte Lebensmittel wie Zucker, Mehl, Sonnenblumenöl, – und Geflügelfleisch sowie nur zu staatlich festgelegten Preisen zu verkaufen. Im November desselben Jahres wurde diese Regelung auf und Kartoffeln ausgeweitet, wobei die vorgeschriebenen Mengen aus einem Referenzzeitraum abgeleitet wurden. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften drohten den Einzelhändlern Geldbußen.

Die Regelung, die bis Ende Juli 2023 in Kraft war, führte im Mai 2023 zu einer Geldbuße gegen Spar Magyarország, weil in einer ihrer Verkaufsstellen die Mindestmengen bei fünf Produkten nicht eingehalten wurden. Daraufhin legte Spar Klage ein, und der Fall gelangte vor den EuGH.

In seinem Urteil (C-557/23) stellte der Gerichtshof klar, dass die ungarische Regelung der über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse zuwiderläuft. Diese staatliche Maßnahme beeinträchtigt den freien Wettbewerb, indem sie den Händlern vorgibt, landwirtschaftliche Produkte zu fixierten Preisen und Mengen anzubieten, was ihnen die Freiheit nimmt, ihre Verkaufspreise und -mengen selbst zu bestimmen.

Der EuGH führte weiter aus, dass selbst der Zweck der Regelung, nämlich die Inflationsbekämpfung und die Sicherstellung der Versorgung benachteiligter Verbraucher, die Maßnahme nicht rechtfertigen kann. Die Einschränkungen des freien Marktzugangs und der Versorgungsketten sind unverhältnismäßig und gehen über das zur Zielerreichung Erforderliche hinaus. Somit stellt das Gericht fest, dass die ungarische Regelung unzulässig ist und den freien Wettbewerb im EU-Binnenmarkt stört.

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