In der aktuellen politischen Landschaft Deutschlands wird intensiv über die Aufnahme des Ziels der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 in das Grundgesetz diskutiert. Die rechtliche Umsetzbarkeit und die möglichen Auswirkungen auf die Landwirtschaft sind dabei zentrale Themen. Insbesondere ein spezifischer Zusatz, der die Klimaneutralität betrifft, zieht mehr politische Aufmerksamkeit auf sich als andere finanzpolitische Pläne der schwarz-roten Koalition. Diese plant unter Führung von Friedrich Merz (CDU), noch vor Amtsantritt hohe neue Schulden zu genehmigen. Ein Sonderkredit in Höhe von 500 Milliarden Euro, genehmigt durch den Haushaltsausschuss des Bundestages, soll für infrastrukturelle und klimabezogene Investitionen verwendet werden.
In dieser Woche wird eine Erweiterung des Grundgesetzes um Artikel 143h angestrebt, um die Klimaneutralität als Ziel zu verankern. Dies geschieht auf Initiative von CDU/CSU, SPD und Grünen. Doch welche konkreten Auswirkungen hätte diese Änderung? Steht das Ziel der Klimaneutralität damit als verbindliches Staatsziel im Raum, und wie wird die Landwirtschaft dazu beitragen können, dieses Ziel zu erreichen? Die Meinungen hierzu sind geteilt.
Prof. Jan Schellenbach von der TU Cottbus äußert Bedenken, dass die rechtliche Verankerung der Klimaneutralität im Grundgesetz unerwünschte rechtliche Aktivitäten nach sich ziehen könnte. Er befürchtet insbesondere, dass Organisationen wie die Deutsche Umwelthilfe durch die neue Regelung verstärkt rechtliche Mittel in die Hand bekommen könnten, um gegen Projekte vorzugehen, die ihrer Ansicht nach nicht klimaneutral sind.
Demgegenüber steht die Interpretation von Prof. Dominika Langenmayr von der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt, die in der Betonung der Klimaneutralität eher eine Richtlinie für den Einsatz der Sondermittel sieht als ein übergeordnetes politisches Ziel. Bernhard Krüsken vom Deutschen Bauernverband sieht ebenfalls keine Notwendigkeit, das Thema als Staatsziel festzuschreiben, sondern betont die Notwendigkeit einer klaren Zweckbindung der Mittel.
Rechtlich gesehen stellt die Grundgesetzänderung nach Ulrich Karpenstein, Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins, vor allem einen neuen Rahmen für die Kreditaufnahme dar, ohne explizit einklagbare Rechte zu etablieren.
Die Wissenschaftler Harald Grethe und Dr. Christine Chemnitz von Agora Agrar sehen jedoch auch Chancen in der Zielsetzung. Die Nachfrage nach nachhaltig produzierter Biomasse könnte insbesondere im Bausektor steigen, was der Land- und Forstwirtschaft neue Möglichkeiten eröffnet, einen Beitrag zur Klimaneutralität zu leisten. Sie schlagen vor, dass die nächste Bundesregierung Anreize für klimaschonende Technologien in der Landwirtschaft und für nachhaltigere Ernährungsgewohnheiten schaffen sollte.