Wer den Boden umbricht, muss sich an festgelegte Sperrzeiten halten Landwirte, die Zwischenfrüchte für Mulch- oder Direktsaatverfahren über den Winter stehen lassen, bewegen sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Bei der Bodenbearbeitung durch Pflügen sind jedoch Sperrzeiten und Verpflichtungsphasen zu beachten. Diese Anforderungen ergeben sich nicht nur aus den Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), sondern auch aus spezifischen rechtlichen Vorgaben, wie der Düngeverordnung (DüV), unabhängig davon, ob EU-Agrarsubventionen beantragt werden oder nicht.
Entscheidend ist zunächst, welche Regelungen und Beschränkungen für die jeweiligen Ackerflächen des Betriebs gelten, wobei beispielsweise der Lehminhalt des Bodens eine Rolle spielt. Dieser hat Einfluss darauf, zu welchen Zeiten das Pflügen erlaubt ist.
Gemäß der Düngeverordnung (DüV) besteht in sogenannten roten und gelben Gebieten eine Verpflichtung zum Anbau von Zwischenfrüchten, falls nach der Vorfruchternte vor dem 1. Oktober eine Düngung für die Sommerkultur geplant ist. Diese Zwischenfrüchte müssen bis zum 15. Januar belassen werden. Somit ist das Pflügen in roten und gelben Gebieten erst ab dem 16. Januar gestattet.
Regelungen zum Schutz vor Erosion nach GLÖZ 5
Um den Anforderungen der GLÖZ 5 nachzukommen, ist zunächst im Erosionskataster zu überprüfen, wie stark das Gelände geneigt ist und ob die Felder in Erosionsklassen eingeteilt sind. Im vergangenen Jahr galten noch die Bewertungen nach Cross Compliance CC-Wasser 1 und 2.
Mittlerweile haben viele Bundesländer die Einteilung in Erosionsklassen verfeinert. Die Flächen werden je nach Erosionsrisiko durch Wasser und Wind in bestimmte Klassen eingeteilt. Die Kriterien hierfür wurden angepasst, was zur Folge hat, dass die Erosionsgebiete seit 2023 in vielen Regionen erweitert wurden.
Folglich unterliegen nun mehr Flächen spezifischen Beschränkungen zum Schutz vor Abschwemmungen durch Wasser und Wind. In diesen Bereichen ist ein Verbot des Pflügens mindestens vom 1. Dezember bis zum 15. Februar einzuhalten. Dabei variieren die genauen Vorgaben je nach Klassifizierung der Ackerflächen.
Hintergrundinformationen
In der Förderperiode 2023 bis 2027 der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wird das bisherige Cross Compliance-System durch die erweiterte Konditionalität ersetzt. Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 (GAP-Strategiepläne) umfassen die Konditionalitätsvorschriften unter anderem Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen (GLÖZ). Die spezifischen Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die GLÖZ-Standards sind im nationalen GAP-Konditionalitätengesetz (GAPKondG) sowie in der dazugehörigen Verordnung (GAPKondV) festgelegt. Diese Basisanforderungen sind von jedem landwirtschaftlichen Betrieb zu erfüllen, der Direktzahlungen oder flächen- und tierbezogene Förderungen im ländlichen Bereich beantragt.
Die Mindeststandards zur Erosionsbegrenzung (GLÖZ 5) basieren auf der Erosionsgefährdung der landwirtschaftlichen Flächen durch Wasser oder Wind. Die Bundesländer klassifizieren die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Risikograd ihrer Erosionsgefährdung in verschiedene Klassen. Auf diesen klassifizierten Flächen wird die umwälzende Bodenbearbeitung mittels Pflug grundsätzlich beschränkt, während andere Bodenbearbeitungsmethoden wie der Einsatz von Grubbern, Scheibeneggen, Kreiseleggen, Fräsen, Hacken und Striegeln weiterhin zulässig bleiben.