Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat eine bedeutende Änderung in den Regularien für die Agrarförderung beschlossen. Künftig soll der Verlust einer oder beider Ohrmarken bei Rindern, Schafen und Ziegen nicht mehr zum Ausschluss von GAP-Prämien führen. Mit dieser Maßnahme soll unnötige Bürokratie abgebaut und die Arbeit der Landwirte erleichtert werden.
Hintergrund und bisherige Regelung
Aus verschiedensten Gründen können Rinder ihre Ohrmarken verlieren. Diese Verluste sind nicht nur ärgerlich, sondern haben bisher auch finanzielle Konsequenzen für die Betriebe mit sich gebracht. Denn bislang galt: Gekoppelte Prämien aus der EU-Agrarförderung (GAP) für Rinder, Mutterschafe und -ziegen wurden nur gewährt, wenn die Tiere zwei intakte Ohrmarken besaßen. Stand ein Kontrolleur auf dem Hof und fand Tiere ohne die erforderlichen Ohrmarken vor, konnten die Prämien gestrichen werden.
Neue Regelung zur Entlastung der Landwirte
Diese bürokratische Hürde wird nun abgeschafft. Das BMEL hat beschlossen, dass Landwirte künftig auch dann die GAP-Prämie erhalten, wenn eine oder beide Ohrmarken verloren gegangen sind. Voraussetzung dafür ist, dass die Tiere trotzdem eindeutig identifiziert werden können und bereits vor der Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle für Ersatz gesorgt wurde. Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir hat die Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung unterzeichnet, die diese Änderung offiziell macht.
Zitat von Bundesminister Cem Özdemir
Cem Özdemir erklärte dazu: „Wer den Landwirtinnen und Landwirten die Arbeit erleichtern will, muss sich die Details anschauen. Der Verlust einer Ohrmarke klingt wie eine Lappalie, hat sich jedoch bisher direkt auf dem Konto der Betriebe bemerkbar gemacht. Damit haben wir nun aufgeräumt. Und ich bleibe dabei: Der Abbau unnötiger Bürokratie ist Teamwork – hier sind EU, Bund und Länder gleichermaßen gefragt.“
Umsetzung und weitere Regelungen
Die Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung wird am 16. Mai 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die vollständige Verordnung mit den neuen Regelungen ist online verfügbar. Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Viehverkehrsverordnung zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen bleiben davon unberührt.