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Geplante Novelle des Tierschutzgesetzes: Zündstoff für Schweinehalter

Die geplante Novelle des Tierschutzgesetzes sorgt für erheblichen Diskussionsstoff unter Schweinehaltern. Das plant, den Ringelschwanz zur Normalität zu erklären und das Schwanzkupieren nur noch in Ausnahmefällen zu erlauben. Der Agrarausschuss des Bundesrats wird nächste Woche darüber beraten, bevor das Gesetz nach der Sommerpause im Bundestag verabschiedet werden soll.

Der Gesetzesentwurf sieht ein generelles Verbot der Schwanzamputation bei Ferkeln vor. Nur unter bestimmten Bedingungen und höchstens um ein Drittel dürfen die Schwänze kupiert werden. Diese Bedingungen beinhalten entweder eine Risikoanalyse oder eine Reduktionsstrategie, die den Anteil von Langschwänzen schrittweise erhöhen soll.

WLV-Präsident Hubertus Beringmeier betont die immense bürokratische Belastung für durch die vorgeschriebene detaillierte Dokumentation und regelmäßige Risikoanalyse. Schweinehalter müssen die Anzahl von Schweinen mit Schwanz- oder Ohrverletzungen sowie den Zeitpunkt der Verletzungen notieren und mindestens alle vier Monate den Anteil verletzter Tiere auswerten.

Auf Basis dieser Daten müssen Schweinehalter eine Risikoanalyse erstellen und diese bei Bedarf der zuständigen Behörde vorlegen. Diese Analyse muss die Ursachen für Schwanz- oder Ohrenbeißen im Betrieb aufzeigen, darunter Beschäftigungsmaterial, Stallstruktur, Tiergesundheit und Ernährung der Tiere.

Um weiterhin kupieren zu dürfen, können Schweinehalter eine Reduktionsstrategie entwickeln, die den Anteil von Langschwänzen im Betrieb erhöhen soll. Problematisch dabei ist, dass Deutschland als Importland für wenig Einfluss auf die Kupierung der Schwänze in anderen Ländern hat.

Eine weitere Neuerung betrifft die Kennzeichnung verendeter und notgetöteter Tiere mit der Betriebs-Registriernummer, um diese bei tierschutzrechtlichen Verstößen zum letzten Halter zurückverfolgen zu können. Dr. Haiko Hofmann vom Bundesverband Rind und Schwein sieht jedoch einige Regelungen des Gesetzes, wie den Qualzuchtparagrafen, als potenziell gefährlich an.

Das Strafmaß bei Verstößen gegen das soll auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden, insbesondere wenn Gewinnsucht das Motiv ist oder eine große Anzahl von Wirbeltieren betroffen ist. Diese Verschärfung könnte von Tierschützern genutzt werden, um gegen gewerbliche vorzugehen.