Ab August 2025 tritt die gesetzliche Pflicht zur Haltungskennzeichnung für frisches Schweinefleisch in Kraft. Laut dem aktuellen Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (THKG) sollten Mäster in Nordrhein-Westfalen ihre Haltungsformen bis zum 1. August 2024 online registrieren. Die Implementierung dieser Regelung stieß jedoch in mehreren Bundesländern, einschließlich NRW, auf Schwierigkeiten. Letzten Donnerstag aktivierte das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) endlich das Meldeportal auf seiner Webseite. Dr. Patrick Steinig vom Landesministerium klärte in einer Videokonferenz des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes (WLV) wichtige Fragen zur verpflichtenden Meldung und sorgte für Beruhigung unter den Landwirten.
Wesentliche Fragen zur Meldung der Haltungsform
Jeder Schweinehalter, der Tiere zur Schlachtung hält, muss die Art der Haltung melden, hauptsächlich betrifft dies Masttiere ab der zehnten Lebenswoche bis zur Schlachtung. Spanferkel sind von strengeren Regelungen ausgenommen, wie Dr. Steinig erläuterte. Diskussionen um die Meldepflicht für Schlachtsauen sind noch im Gange, mit einem klärenden Treffen am 4. September auf Bundesebene.
Die ursprüngliche Frist für die Meldung zum 1. August 2024 kann nicht mehr eingehalten werden, das Portal ist jedoch nun zugänglich. Schweinehalter haben Zeit bis zum 1. November 2024, um ihre erste Bestandsaufnahme durchzuführen, wie Dr. Steinig versicherte, ohne daraus rechtliche Nachteile entstehen zu lassen. Für die Registrierung benötigen die Betriebe Zugang zur HI-Tier-Datenbank, um die Grunddaten des Betriebs zu überprüfen, ohne dass umfangreiche Baupläne oder beglaubigte Zeichnungen erforderlich sind.
Anforderungen und Nachweise der Haltungsstufen
Die Anforderungen der Haltungsstufe 1 sollten für alle Betriebe machbar sein. Biobetriebe müssen ihr Zertifikat vorlegen. Die genauen Nachweise, die akzeptiert werden, entscheidet das Ministerium nach Eingang der Meldungen. Landwirte, die ihre Haltungsform ändern wollen, sollten zunächst die aktuelle Form melden und können Umbauten später nachreichen, um Inkonsistenzen zu vermeiden.
Es ist möglich, sich in Haltungsstufe 2 einzuordnen, auch ohne an der Initiative Tierwohl teilzunehmen, solange die staatlichen Vorgaben eingehalten werden. Kurzfristige Ausnahmen von den Kriterien können unter bestimmten Umständen toleriert werden, solange keine Gefahr für den Tierschutz besteht. Entscheidend für die Klassifizierung ist die vorherrschende Haltungsform während der Mast.
Weiterführende Schritte und Herausforderungen
Die VVVO-Nummer des Betriebs ist mit der behördlichen Kennnummer zur Haltungsform verknüpft, und es können mehrere Nummern pro Betrieb vergeben werden. Die Diskussion über die Vergabe mehrerer Nummern läuft weiterhin. Die Schaffung einer bundeseinheitlichen Datenbank ist durch verschiedene Herausforderungen erschwert, insbesondere durch Datenschutzbedenken und unterschiedliche Bestandsgrößen in den Bundesländern.
Am 4. September wird ein weiterführendes Treffen auf Einladung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft stattfinden, um einheitliche Regelungen und Vorgehensweisen zu diskutieren, nachdem eine entsprechende Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung im Juli 2023 im Bundesrat keine Mehrheit fand. Dieses Treffen wird wesentlich zur Klärung offener Fragen und zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen beitragen.