Ein Bürger verlangte vom zuständigen Finanzamt die Herausgabe von Kopien seiner Akten, berufend auf sein Auskunftsrecht laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese Anfrage führte zu einer richtungsweisenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) am 12. August 2024, die vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) bekanntgegeben wurde. Der Fall beleuchtet die Grenzen und Möglichkeiten der Auskunftspflichten unter der DSGVO im Kontext der Besteuerung.
Das zuständige Finanzamt und das daraufhin angerufene Finanzgericht wiesen zunächst das Ansinnen des Bürgers zurück. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch aufgrund der eingereichten Klage zugunsten des Bürgers. Laut Urteil müssen die Prozesse der Datenverarbeitung im Rahmen der Besteuerung den Regeln der DSGVO folgen, wie aus der Urteilsbegründung hervorgeht.
Dies impliziert, dass alle Steuerzahler grundsätzlich das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten haben, unabhängig von der Art der Steuer oder der Dokumentenform. Allerdings machte der BFH deutlich, dass dieses Recht primär dazu dient, die Betroffenen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren.
Ein direktes Recht auf physische Kopien der Dokumente leitet sich daraus nicht automatisch ab. In speziellen Ausnahmefällen kann jedoch die Herausgabe von Kopien erforderlich sein, besonders wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass er diese zur Ausübung seiner Rechte unter der DSGVO benötigt.
Im spezifischen Fall stellte der BFH fest, dass das Finanzamt die Notwendigkeit der Herausgabe der Kopien unzureichend geprüft hatte. Daher wurde der Fall zur weiteren Klärung an das Finanzgericht zurückverwiesen, welches nun prüfen muss, ob tatsächlich ein dringender Bedarf für die Herausgabe der Kopien besteht.
Das Urteil des BFH (IX R 35/21 vom 20. Juni 2024) unterstreicht die Wichtigkeit der Datenschutzrechte und setzt klare Vorgaben bezüglich der Informationspflichten der Behörden. Diese Entscheidung fördert größere Transparenz und stärkt die Rechte der Steuerpflichtigen, wie der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hervorhebt.