Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in zwei wichtigen Verfahren zur Neubewertung von Grundstücken entschieden. Steuerpflichtigen wird unter gewissen Umständen das Recht eingeräumt, den realen Wert ihrer Grundstücke selbst nachzuweisen. Diese Urteile führten zu koordinierten Ländererlassen der obersten Finanzbehörden der Länder.
In der Bundesrepublik wurden rund 36 Millionen Grundstücke neu bewertet, was eine Neuberechnung der Grundsteuer nach sich zog. Die Grundstückseigentümer waren verpflichtet, Feststellungserklärungen abzugeben, obwohl unklar bleibt, wie hoch die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 tatsächlich ausfallen wird. Diese Unsicherheit resultiert aus der Tatsache, dass die entscheidenden Hebesätze von den Kommunen erst in der zweiten Jahreshälfte 2024 festgesetzt werden.
Zudem verfolgen die Bundesländer unterschiedliche Ansätze und Empfehlungen zur Umsetzung der neuen Grundsteuer. Während einige Länder das Bundesmodell anwenden, haben andere eigene Landesgesetze eingeführt. Es ist essentiell, fristgerecht Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid zu erheben, da nur in diesem Rahmen Einwendungen gegen den festgestellten Wert des Grundstücks möglich sind. Der Grundsteuerwertbescheid legt den Wert des Grundstücks fest, der dann die Basis für die zu zahlende Grundsteuer bildet. Einwendungen gegen diesen Wert müssen innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt eingelegt werden, später sind sie im Verfahren nicht mehr zulässig.
Der Bundesfinanzhof hat den Klägern in beiden Verfahren zugestimmt und Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der festgestellten Grundsteuerwerte geäußert. Es wurde festgestellt, dass die Möglichkeit für Steuerpflichtige bestehen muss, einen niedrigeren Wert ihrer Grundstücke nachzuweisen, selbst wenn dies gesetzlich nicht explizit vorgesehen ist. Obwohl diese Entscheidungen zunächst nur im Aussetzungsverfahren getroffen wurden, könnte am Ende das Bundesverfassungsgericht zur endgültigen Klärung angerufen werden, und möglicherweise zu einer Neuregelung der Grundsteuer führen.