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Landwirt haftet: Straßenverschmutzung führt zu teurem Unfall

Während der sind zahlreiche landwirtschaftliche Maschinen auf den Straßen unterwegs, was zu Verschmutzungen führen kann. Diese müssen schnellstmöglich beseitigt werden, um teure Konsequenzen zu vermeiden, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Das Landgericht Flensburg entschied kürzlich, dass ein für die Reinigung einer verschmutzten Straße verantwortlich ist, auch wenn diese nur wenig befahren wird. In dem verhandelten Fall musste die Versicherung eines Müllentsorgungsunternehmens einen Schadensersatz von fast 20.000 Euro erhalten.

Zu dem Unfall kam es, als ein Mülltransporter bei Regen und Dunkelheit frühmorgens in einer Kurve von der Straße abkam und in einen Graben fuhr. Der Schaden am Fahrzeug betrug rund 21.700 Euro, zu dem noch 4.700 Euro für die Bergung hinzukamen. Die Kaskoversicherung des Entsorgungsunternehmens übernahm die Kosten abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300 Euro und verlangte die restlichen knapp 20.000 Euro als Schadensersatz vom Landwirt und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zurück. Die Versicherung argumentierte, dass der Unfall auf eine Verschmutzung der Fahrbahn durch den Landwirt zurückzuführen sei. Dieser hatte drei Tage vor dem Unfall mit seinem Maishäcksler Maisreste auf der Straße hinterlassen, die durch den Regen zu einer rutschigen Schicht wurden, wodurch das Fahrzeug ins Schleudern geriet.

Das Gericht gab der klagenden Versicherung Recht. Die Richter befanden, dass der Landwirt grob fahrlässig gegen § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen habe. Laut § 32 Abs. 1 StVO ist es untersagt, Straßen zu verschmutzen oder zu benetzen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Verantwortliche für solche Gefahren müssen diese unverzüglich beseitigen.

Der Landwirt und seine Versicherung argumentierten im Prozess, dass der Unfall nicht auf seine zurückzuführen sei und es die behauptete Verschmutzung nicht gegeben habe. Außerdem sei der Unfall auf einem Wirtschaftsweg passiert, auf den § 32 StVO keine Anwendung finde. Darüber hinaus hielten sie den Fahrer des Müllwagens für überwiegend selbst verantwortlich. Diese Argumente wurden vom Gericht jedoch nicht anerkannt.

Zeugen bestätigten während der Beweisaufnahme, dass der Landwirt kurz vor dem Unfall mit seinem Maishäcksler eine erhebliche Spur aus Feldresten auf der Straße hinterlassen hatte. Es wurde bezeugt, dass es danach geregnet habe, was die Straße rutschig machte. Ein Sachverständiger hielt den von der Versicherung beschriebenen Unfallhergang für plausibel.

Ein zentraler Punkt des Verfahrens war die Frage, ob der Unfall auf einer öffentlichen Straße oder einem Wirtschaftsweg geschah. Laut Gerichtsurteil unterliegt die Verkehrssicherungspflicht auf Wirtschaftswegen geringeren Anforderungen als auf öffentlichen Straßen, da Verkehrsteilnehmer dort mit landwirtschaftlich bedingten Verschmutzungen rechnen müssen. Entscheidend sei jedoch der „wirkliche Charakter“ des Verkehrsweges, nicht dessen Eintrag im Kataster oder die öffentlich-rechtliche Widmung. Die Richter urteilten, dass die betreffende Straße aufgrund ihrer Asphaltierung, der angrenzenden Wohnhäuser und dem Fehlen entsprechender Beschilderung für jeden als öffentliche Straße erkennbar sei.

Damit war die Verkehrssicherungspflicht des Landwirts nicht vermindert. Auch die Verschmutzung durch Feldreste wie Kleie, Lehm und Erde fällt unter § 32 StVO, selbst wenn diese Straße an landwirtschaftlich genutzte Flächen grenzt. Die Gerichtsentscheidung beruht auf der ständigen Rechtsprechung, dass die Nutzer solcher Straßen genauso schutzwürdig sind wie andere Verkehrsteilnehmer.

Der Regressanspruch gegen den Landwirt und seine Haftpflichtversicherung basiert auf übergeleitetem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG) in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und § 32 StVO sowie §§ 249 ff. BGB. Beide haften gemeinsam für den entstandenen Schaden und müssen auch die Gerichtskosten tragen. Das Urteil ist nun rechtskräftig.

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