Im Herbst 2023 sorgte ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Österreich für Aufsehen unter den Landwirten. Ein Landwirt aus Kärnten hatte Siloballen mit Gras und Mais außerhalb bebauter Siedlungsgebiete und nicht auf dem Gelände seines Betriebs gelagert, was zu einer Anzeige durch Umweltschützer führte. Der Landwirt verteidigte sein Vorgehen als gute landwirtschaftliche Praxis, was vom Gericht jedoch abgelehnt wurde. Das Kärntner Naturschutzgesetz, auf das sich das Gericht berief, macht keine Ausnahmen für die Lagerung folierter Siloballen. Ziel der strengen Regelung sei es, den Verbrauch der begrenzten Ressource Boden durch unreflektierte wirtschaftliche Nutzung zu verhindern.
In Reaktion auf diese Situation und in Abstimmung mit bäuerlichen Interessensvertretern fand Kärnten eine praktikable Lösung für die Landwirte. Ein Erlass des Landes klärt nun, dass die Zwischenlagerung von Silageballen in der freien Landschaft ohne naturschutzrechtliche Bewilligung möglich ist, sofern diese nicht länger als ein Jahr auf der Fläche verbleiben. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Feuchtgebiete und rote Gefahrenzonen von Fließgewässern, wo eine Zwischenlagerung grundsätzlich verboten bleibt. Eine gesetzliche Verankerung der Zwischenlagerung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse ist für die nächste Novelle des Naturschutzgesetzes geplant.
In Deutschland ist die Lagerung von Siloballen auf landwirtschaftlichen Flächen durch verschiedene Rechtsprechungen geregelt. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) gibt vor, dass Silageballen ungestapelt und ohne Befristung gelagert werden können, solange keine Silage entnommen wird und keine Verunreinigung von Grund- und Oberflächenwasser stattfindet. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass kein Silagesickerwasser austritt. Landwirte sind angehalten, sich mit den lokal geltenden wasser- und düngerechtlichen Vorschriften vertraut zu machen, um rechtlichen Problemen vorzubeugen.