Ein Landwirt, der eine Biogasanlage mit Biomasse beliefert, erhält die dabei anfallenden Gärreste ohne zusätzliche Kosten zurück. Dieser Vorgang geriet in den Fokus des Finanzamtes, das der Auffassung war, dass hierfür Steuernachzahlungen fällig seien. Das zuständige Finanzgericht entschied jedoch zugunsten der Landwirte, und der Fall gelangte schließlich zum Bundesfinanzhof (BFH).
Der BFH wies die Revision des Finanzamtes ab, bestätigte also die Entscheidung des Finanzgerichts. Nach Auffassung des obersten deutschen Finanzgerichts sind lediglich die Inhaltsstoffe der Biomasse, die in Biogas umgewandelt wurden, Gegenstand der Lieferung. Die nicht umgewandelten Gärreste, die an den Landwirt zurückgegeben wurden, stellen keine steuerpflichtige Zuwendung dar.
Dieser Entscheidung liegt eine klare Vereinbarung zwischen dem Landwirt und dem Biogasanlagenbetreiber zugrunde, nach der die Biomasse zur Energiegewinnung genutzt, aber nicht verkauft wird. Das Finanzamt hatte zuvor bei einer Außenprüfung beanstandet, dass die Übergabe der Gärreste steuerlich zu erfassen sei. Die Revision gegen das erstinstanzliche Urteil, die vom Finanzamt aufgrund vermeintlicher Verletzungen von formellem und materiellem Recht eingelegt wurde, fand jedoch keinen Anklang beim BFH.
Der BFH erklärte, dass die Rückgabe der Gärreste an den Landwirt nicht den steuerrechtlichen Tatbestand einer unentgeltlichen Wertabgabe im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erfüllt, da es sich hierbei um eine Rückführung der ursprünglich gelieferten Biomasse handelt und kein eigenständiges Entgelt für diese Rückgabe vereinbart war. Damit stärkt der Bundesfinanzhof die Position der Landwirte und Biogasanlagenbetreiber, indem er klärt, dass die Rückgabe von verarbeiteten Pflanzenresten unter den gegebenen Umständen nicht der Umsatzsteuer unterliegt.