Das Bundeskabinett hat kürzlich eine wichtige Entscheidung getroffen, die landwirtschaftliche Betriebe direkt betrifft. Die Frist zur Erfüllung der Sachkundenachweise für den Einsatz bestimmter Biozide wurde um zwei Jahre nach hinten verschoben. Diese Anpassung verschiebt den ursprünglich für den 28. Juli 2025 geplanten Stichtag auf den 27. Juli 2027. Diese Maßnahme beruht auf einer Änderung der Gefahrstoffverordnung aus dem Jahr 2021, die festlegt, dass landwirtschaftliche Betriebe eine spezielle Qualifikation benötigen, um bestimmte Biozide weiterhin einsetzen zu können. Mit der Fristverlängerung haben die Betriebe nun zusätzliche Zeit, um die neuen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Bekämpfung von Nagetieren wie Ratten und Mäusen in landwirtschaftlichen Anlagen, wobei vor allem blutgerinnungshemmende Substanzen, sogenannte Antikoagulanzien, zum Einsatz kommen. Diese Stoffe sind unterteilt in Wirkstoffe der ersten Generation, wie Warfarin oder Coumatetralyl, und solche der zweiten Generation, zu denen Bromadiolon, Brodifacoum, Difenacoum, Flocoumafen und Difethialon gehören. Um Rodentizide, die diese Wirkstoffe enthalten, anwenden zu dürfen, ist ein Nachweis der Sachkunde erforderlich.
Derzeit wird ein gültiger Sachkundenachweis für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln anerkannt, der auch die gelegentliche, berufliche und gewerbliche Verwendung von Rodentiziden abdeckt, die in der Landwirtschaft erforderlich sind. Inhaber eines solchen Nachweises sind für die Anwendung qualifiziert und benötigen keine weiteren Zertifikate.
Es wird zwischen gelegentlicher und beruflicher bzw. gewerblicher Anwendung unterschieden: Bei gelegentlicher Anwendung dürfen Personen ohne speziellen Sachkundenachweis nur Rodentizide mit Wirkstoffen der ersten Generation nutzen. Berufliche Anwender sind hingegen berechtigt, Rodentizide beider Generationen zu verwenden. Die gewerbliche Anwendung obliegt in der Regel professionellen Schädlingsbekämpfern oder Lohnunternehmern. Landwirte, die über einen Sachkundenachweis verfügen, sind befugt, alle handelsüblichen Rodentizide selbstständig zu erwerben und zu verwenden.
Die sachgemäße Anwendung von Rodentiziden erfordert den Einsatz in manipulationssicheren Köderboxen, besonders im Haus- und Freilandbereich. Die Nutzung von streufähigen Schüttködern auf offenen Flächen wie Blumenuntersetzern oder Tellern in Gebäuden ist untersagt. In Niedersachsen wird darüber hinaus empfohlen, auf den Einsatz von Produkten mit dem Wirkstoff Warfarin zu verzichten und stattdessen auf bewährte Handelsprodukte zurückzugreifen. Ein wirksames Rodentizid-Programm sollte eine Phase der Vorköderung, eine Bekämpfungsphase sowie eine abschließende Erfolgskontrolle umfassen. Nach Beendigung der Behandlung müssen übrig gebliebene Köder sicher vernichtet oder an dafür vorgesehene Schadstoffsammelstellen übergeben werden.