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Verwaltungsgericht Göttingen: Landwirt muss Fördergelder zurückzahlen

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat entschieden, dass ein aus Niedersachsen Fördergelder in Höhe von 9.275 Euro zurückzahlen muss. Diese Entscheidung folgte nachdem bei einer Kontrolle mehrere Verstöße gegen die Richtlinien festgestellt wurden, die für die Gewährung der Mittel maßgeblich waren.

Der Konflikt zwischen dem Landwirt und den Behörden begann bereits im Jahr 2014 mit der Beantragung von Fördermitteln für die Anlage von einjährigen Blühstreifen im Rahmen der Niedersächsischen / Bremer Agrarumweltmaßnahmen (NiB-AUM). Die Blühstreifen sollten speziell auf Ackerflächen angelegt werden, um die biologische Vielfalt zu fördern. Die genauen Vorgaben sahen vor, dass die Blühstreifen jährlich auf einer Fläche von mindestens 6 m Breite bis maximal 2 ha angelegt werden und bestimmte Pflanzenarten enthalten müssen. Die Bearbeitung des Bodens und die Aussaat der Blühmischung mussten bis spätestens zum 15. April abgeschlossen sein, und frühestens ab dem 15. Oktober durften maximal 70 % der Flächen wieder entfernt werden.

Der Landwirt erhielt zunächst die Genehmigung für eine Fläche von 10 ha, die jedoch im Antragsverfahren 2015 auf 3,82 ha reduziert wurde. Die Durchführung schien anfangs erfolgreich, mit blühenden Pflanzen und einer zusätzlichen Kooperation mit einem Imker. Die Fördergelder wurden entsprechend der Vereinbarungen ausgezahlt. Probleme traten jedoch auf, als 2019 eine Vor-Ort-Kontrolle stattfand.

Während dieser Kontrolle konnte der Landwirt die erforderlichen Schlagaufzeichnungen für die Jahre 2015 bis 2018 nicht vorlegen. Zusätzlich wurde festgestellt, dass auf einer Teilfläche junge Gehölze wuchsen, die nach Einschätzung der Kontrolleure dort nicht hätten sein dürfen, wenn die Fläche ordnungsgemäß gepflegt worden wäre. Der Landwirt erklärte, dass er am Tag der Kontrolle aufgrund eines Computerproblems die Dokumente nicht präsentieren konnte und diese später per Fax nachgereicht habe. Bezüglich der Gehölze argumentierte er, dass diese während der Trockenperioden nur geringfügig gewachsen seien und bei der Bearbeitung der Fläche mit der Scheibenegge lediglich umgebogen wurden.

Die Behörden und später auch das Gericht waren jedoch der Auffassung, dass diese Erklärungen nicht ausreichten, um die festgestellten Mängel zu entschuldigen. Insbesondere wurde betont, dass die Vorlage der Schlagaufzeichnungen am Tag der Kontrolle obligatorisch sei und nicht nachträglich erfolgen könne. Auch die Bearbeitungsmethode mit der Scheibenegge wurde als nicht ausreichend angesehen, um die Flächen in einem guten landwirtschaftlichen Zustand zu erhalten.

Das Gericht stützte sich in seinem Urteil darauf, dass der Landwirt die Förderbedingungen nicht erfüllt habe und daher die bereits erhaltenen Gelder zurückzahlen müsse. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt, über die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entscheiden wird.

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