Die Zuordnung von Flächen für Windkraftanlagen, ob sie zum landwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen gerechnet werden, stellt eine rechtliche Herausforderung dar. Diese Problematik wird besonders bei der Bewertung und Abgrenzung der Flächen deutlich, auf denen Windenergieanlagen errichtet werden. So hat ein Landwirt beispielsweise Teile seiner Ackerflächen für die Dauer von 20 Jahren für den Bau und Betrieb einer Windenergieanlage verpachtet. Die Flächen, die für die Errichtung der Anlagenfundamente notwendig sind, befinden sich mitten in seinen bewirtschafteten Gebieten. Überdies erfolgt die Erschließung der Anlage über einen bestehenden Wirtschaftsweg, der auch den Zugang zu den Ackerflächen bietet.
Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass die Standortflächen von Windkraftanlagen, die sich in der Nähe von land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebieten befinden, dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden sollen. Diese Regelung gilt insbesondere dann, wenn die angrenzenden Flächen landwirtschaftlich genutzt werden. Im Gegensatz dazu fallen Standortflächen in Gewerbegebieten unter das Grundvermögen.
Es existieren spezifische Richtlinien zur Abgrenzung des landwirtschaftlichen Vermögens. So umfasst die Standortfläche einer Windenergieanlage nicht nur die Fläche unter dem Turm selbst, sondern auch die bebauten Bereiche der Betriebsvorrichtungen sowie die dazugehörigen befestigten Zufahrtswege und weitere für den Betrieb notwendige Flächen.
Nach neuester Rechtsprechung müssen nur die eigentlichen Standortflächen der Windenergieanlagen, die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke weitergenutzt werden, dem Grundvermögen zugeordnet werden. Eine Änderung in der Nutzung der Flächen ist erforderlich, um diese aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen herauszulösen und dem Grundvermögen zuzuordnen.
Die Thematik der Bewertung und Klassifizierung von Flächen für Windkraftanlagen ist somit ein komplexes Feld. Rechtsexperten raten, sich streng an die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums zu halten, um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden.