Landwirtschaftliche Betriebe setzen eine Vielzahl von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ein – vom Hoflader bis zum Mähdrescher.
Um den 40-km/h-Teleskoplader als selbstfahrende Arbeitsmaschine in der Land- oder Forstwirtschaft zu nutzen, reicht ein Führerschein der Klasse T aus.
Der Experte Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen beantwortet neun wichtige Fragen zum Thema.
Die offizielle Definition von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen lautet gemäß § 2 Nr. 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Diese Fahrzeuge sind speziell für Arbeitszwecke, nicht jedoch für den Transport von Personen oder Gütern, konzipiert und eignen sich zur Ausführung von Arbeiten. In der Land- und Forstwirtschaft kommen beispielsweise Mähdrescher, Häcksler, Pflanzenschutzspritzen, Radlader und viele andere zum Einsatz.
Im öffentlichen Straßenverkehr dürfen selbstfahrende Arbeitsmaschinen keine Güter befördern. Ausnahmen gelten für Futtermischwagen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und für Pflanzenschutzspritzen.
Die Schlüsselnummer in den Fahrzeugpapieren entscheidet darüber, ob es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine handelt. Fahrzeuge in der Land- oder Forstwirtschaft haben beispielsweise Schlüsselnummern wie 161199.
Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h benötigen keine Zulassung und kein Kennzeichen. Sie müssen jedoch mit 20er-Geschwindigkeitsschildern gekennzeichnet sein.
Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h müssen regelmäßig zur Hauptuntersuchung (TÜV) und erhalten ein eigenes Kennzeichen sowie eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen nur Anhänger für den Transport von Zubehör mitgenommen werden, die ausschließlich dem Zweck der Arbeitsmaschine dienen.
Der Führerschein der Klasse L berechtigt zum Fahren von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 25 km/h.
Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h erfordern den Führerschein der Klasse T für den Fahrer.
Rasenmäher-Traktoren dürfen auf öffentlichen Straßen gefahren werden, sofern sie straßenverkehrstauglich sind und eine Betriebserlaubnis besitzen. Ab einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h ist ein Führerschein erforderlich, das Mindestalter beträgt 15 Jahre.