Anzeige
 

Führerschein für selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Was ist nötig?

setzen eine Vielzahl von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ein – vom Hoflader bis zum .

Um den 40-km/h-Teleskoplader als selbstfahrende Arbeitsmaschine in der Land- oder Forstwirtschaft zu nutzen, reicht ein Führerschein der Klasse T aus.

Der Experte Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen beantwortet neun wichtige Fragen zum Thema.

Die offizielle Definition von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen lautet gemäß § 2 Nr. 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Diese Fahrzeuge sind speziell für Arbeitszwecke, nicht jedoch für den Transport von Personen oder Gütern, konzipiert und eignen sich zur Ausführung von Arbeiten. In der Land- und Forstwirtschaft kommen beispielsweise Mähdrescher, Häcksler, Pflanzenschutzspritzen, Radlader und viele andere zum Einsatz.

Im öffentlichen Straßenverkehr dürfen selbstfahrende Arbeitsmaschinen keine Güter befördern. Ausnahmen gelten für Futtermischwagen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und für Pflanzenschutzspritzen.

Die Schlüsselnummer in den Fahrzeugpapieren entscheidet darüber, ob es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine handelt. Fahrzeuge in der Land- oder Forstwirtschaft haben beispielsweise Schlüsselnummern wie 161199.

Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h benötigen keine Zulassung und kein Kennzeichen. Sie müssen jedoch mit 20er-Geschwindigkeitsschildern gekennzeichnet sein.

Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h müssen regelmäßig zur Hauptuntersuchung (TÜV) und erhalten ein eigenes Kennzeichen sowie eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen nur Anhänger für den Transport von Zubehör mitgenommen werden, die ausschließlich dem Zweck der Arbeitsmaschine dienen.

Der Führerschein der Klasse L berechtigt zum Fahren von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 25 km/h.

Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h erfordern den Führerschein der Klasse T für den Fahrer.

Rasenmäher- dürfen auf öffentlichen Straßen gefahren werden, sofern sie straßenverkehrstauglich sind und eine Betriebserlaubnis besitzen. Ab einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h ist ein Führerschein erforderlich, das Mindestalter beträgt 15 Jahre.

Weitere Landtechnik-Nachrichten

Krampe erweitert Abschiebewagen-Angebot mit dem RamBody 680

Die Produktpalette der Krampe-Abschiebewagen hat Zuwachs bekommen: Mit dem RamBody 680 präsentiert Krampe eine neue, kompaktere und wendigere Variante, die speziell für...

PUMA: Der neue vielseitige Multiträger von GreenTec

GreenTec hat mit dem PUMA einen neuen Auslegerahmen entwickelt, der als Nachfolger des Modells HXF gilt und breite Anwendungsmöglichkeiten für verschiedene Laderarten...

Loadix: Der autonome, vollelektrische Laderoboter für den Hof

Auf der EuroTier in Hannover hat ManuRob den Loadix enthüllt, ein fortschrittliches Fahrzeug, das speziell für den landwirtschaftlichen Einsatz konzipiert ist. Dieser...

EuroTier 2024: Neuer elektrischer Pitbull-Kompaktlader überzeugt durch Wendigkeit und Kraft

Auf der diesjährigen EuroTier wurde mit dem Pitbull X27-50e ein neuer elektrischer Kompaktlader aus den vorgestellt, der insbesondere durch seine Kompaktheit...

Lemken Diamant 18: Robuster Aufsatteldrehpflug für Großtraktoren bis 650 PS

Für das kommende Jahr 2025 erweitert Lemken, der renommierte Landmaschinenhersteller aus Alpen, , sein Produktportfolio um den Diamant 18. Dieser Aufsatteldrehpflug ist...