Seit dem 1. Juli 2024 müssen alle Fahrzeuge, die mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) haben, Mautgebühren zahlen. Diese Regelung betrifft auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die jedoch bestimmte Ausnahmen genießen. Hier sind die wichtigsten Informationen, wer von der Maut befreit ist und welche Bedingungen gelten.
Die allgemeine Mautpflicht greift nur für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung eingesetzt werden und deren tzGm über 3,5 Tonnen liegt. Bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen und einem Anhänger fällt die Maut nur dann an, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs diese Grenze überschreitet. Ein Sprinter mit einer tzGm von 3,5 Tonnen und einem Anhänger bleibt daher weiterhin mautfrei.
Die bestehenden Ausnahmeregelungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) bleiben bestehen. Dazu gehören unter anderem Transporte, die für eigene Zwecke oder für die Nachbarschaftshilfe im Umkreis von 75 Kilometern erfolgen. Diese Ausnahmen gelten auch für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h und für Lohnunternehmen sowie Biogasanlagen.
Für Transporte, die ausschließlich land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse betreffen, bleibt die Mautbefreiung bestehen. Das umfasst auch die Beförderung von Erzeugnissen aus der Landwirtschaft, wie Kartoffeln, Gemüse, Obst, Eier und Holz, sowie deren Verwertung in landwirtschaftlichen Betrieben. Ein Merkblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) beschreibt diese Ausnahmen ausführlich und kann unter www.lwk-niedersachsen.de, Webcode 01040470 heruntergeladen werden.
Handwerkerausnahme und ihre Grenzen
Kraftfahrzeuge mit einer tzGm von weniger als 7,5 Tonnen, die für handwerkliche Tätigkeiten oder die Beförderung von Materialien, Ausrüstungen und Maschinen genutzt werden, sind von der Maut befreit, sofern diese nicht gewerblich erfolgt. Eine abschließende Liste der handwerklichen Berufe hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) auf seiner Website veröffentlicht. Leider sind viele Tätigkeiten, die auch für die Landwirtschaft und andere „grüne Berufe“ relevant sind, nicht aufgeführt. Die betroffenen Verbände, wie der Deutsche Bauernverband und der Bundesverband der Maschinenringe, haben bereits Anpassungen gefordert.
Für die Mautbefreiung müssen Landwirte ihre Fahrzeuge bei Toll Collect registrieren und ein On-Board Unit (OBU)-Gerät installieren lassen, das die Maut automatisch abrechnet. Alternativ kann die Maut auch über eine App gebucht werden. Weitere Informationen hierzu finden sich auf www.toll-collect.de.
Besondere Regelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Landwirte, die ihre Produkte selbst vermarkten, beispielsweise Kartoffeln, Gemüse oder Obst, sind von der Maut befreit. Wird jedoch ein Betrieb als Händler tätig, beispielsweise beim Verkauf an andere Gewerbebetriebe, fällt Maut an. Verkaufswagen, die nicht für den Güterverkehr bestimmt sind, können auf Antrag bei Toll Collect von der Maut befreit werden.
Für den Einsatz von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h, sowie für Transport von lof-Bedarfsgütern und -Erzeugnissen, bleibt die Mautfreiheit bestehen. Dies gilt auch für Lohnunternehmer und Biogasanlagen. Bei der Nutzung von schnelleren Fahrzeugen oder Lkw über 3,5 Tonnen tzGm müssen Mautgebühren gezahlt werden, es sei denn, das Fahrzeug wird für handwerkliche Tätigkeiten genutzt und ist entsprechend gemeldet.
Hinweise und Nachweise
Für Nachweise bei Mautprüfungen sollten Lieferscheine dabei sein, die belegen, dass die Fahrt für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb oder im Rahmen der Ausnahmen erfolgt. Bei einer Kontrolle sollte das Merkblatt zur Güterbeförderung stets griffbereit sein. Bei Unklarheiten oder Anhörungsbögen können Sie sich auf die Ausnahmen berufen und die entsprechenden Nachweise vorlegen.