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Pauschalierungssatz gekürzt: Was Landwirte jetzt wissen sollten

Die jüngsten Beschlüsse des Bundestags zur Kürzung der Umsatzsteuerpauschale für , die innerhalb kurzer Zeit zweimal erfolgten, sorgen in der landwirtschaftlichen Gemeinschaft für Verunsicherung. Viele Betroffene fragen sich, was diese Änderungen konkret für sie bedeuten.

Die Abstimmungen im Bundestag führten dazu, dass die Pauschalierungsabgabe, die Landwirte zahlen, innerhalb weniger Tage gleich zweimal gekürzt wurde. Ob diese Entscheidungen Bestand haben, hängt noch vom ab, der das Vorhaben eventuell in letzter Minute aufhalten könnte – eine Wendung, die viele Landwirte begrüßen würden.

Die Situation ist derzeit von Unsicherheit geprägt; politische Entscheidungsträger reagieren oft ausweichend auf Fragen zu den bevorstehenden Bundesratssitzungen. Fest steht jedoch, dass das Jahressteuergesetz signifikante Änderungen für das Einkommen- und Umsatzsteuerrecht mit sich bringt, unter anderem die Kürzung der Umsatzsteuerpauschale.

Der Bundesrat hatte bereits vor Wochen dazu aufgerufen, die geplante Senkung der Pauschalierung von 9 % auf 8,4 % zu überdenken und eine Rundung des zum 1. Januar 2025 geplanten Satzes von 7,8 % auf 8 % vorzunehmen – eine Anpassung, die innerhalb der EU-Richtlinien möglich wäre. Die Entscheidung des Bundesrates steht am 22. November 2024 an.

Die Prognose deutet darauf hin, dass der ab dem 1. Januar 2025 signifikant sinken wird, was das Pauschalieren für viele Landwirte weniger attraktiv machen könnte. Insbesondere für Betriebe, die kürzlich in Infrastruktur wie Ställe und Maschinen investiert haben, könnte die Regelbesteuerung vorteilhafter sein.

Landwirte, die erwägen, zur Regelbesteuerung zu wechseln, sollten beachten, dass dies rückwirkend zum 10. Januar 2025 für das Jahr 2024 möglich ist und bis zum 10. Januar 2026 für das Jahr 2025. Ein Wechsel verpflichtet sie jedoch für fünf Jahre an dieses Steuersystem, es sei denn, sie überschreiten die Umsatzgrenze von 600.000 Euro pro Jahr. Eine Rückkehr zur Pauschalierung im Folgejahr ist nur dann möglich, wenn die Umsatzgrenze wieder eingehalten wird.

Zu den weiteren Verpflichtungen gehören die Abgabe von mindestens einer Umsatzsteuervoranmeldung und einer jährlichen Umsatzsteuererklärung. Die Häufigkeit dieser Voranmeldungen hängt von der vorjährigen Umsatzsteuerlast ab.

Für Landwirte, die sich für einen Wechsel entscheiden, könnte dies zusätzliche Kosten bedeuten, da der Steuerberater für die Bearbeitung von Voranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zu 1.500 Euro berechnen kann.

Für Landwirte, die Investitionen planen oder ihre Ernte noch unter der alten Pauschalierung verkaufen möchten, gibt es ebenfalls Überlegungen: Investitionen sollten idealerweise erst nach dem Wechsel getätigt werden, um die Vorsteuer zurückerstattet zu bekommen. Verkäufe sollten noch in diesem Jahr erfolgen, um von der alten 9 %-Pauschale zu profitieren.

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