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Alkoholproduktion im Landwirtschaftsbetrieb: Steuerliche Folgen

Ein , der sowohl Obstbau betreibt als auch eine Brennerei führt, verwendet einen Teil seines Ertrags zur Herstellung von Alkohol. Während ein Teil des produzierten Alkohols direkt an Endverbraucher und lokale Hofläden verkauft wird, liefert der Landwirt den Rest als Rohalkohol an Großhändler. Die Umsatzsteuer für den gesamten Verkauf von 2015 bis 2018 wurde vom Landwirt nach einem speziellen Steuersatz von 8,3 Prozent berechnet, der 19 Prozent Umsatzsteuer abzüglich einer pauschalen Vorsteuer von 10,7 Prozent entspricht, gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG.

Das zuständige Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass diese Verkäufe der regulären Besteuerung unterliegen sollten, da die Reinigung zu einem verarbeiteten Produkt führt. Dies führte zu einem Rechtsstreit, der vor das Finanzgericht gebracht wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Verkäufe von Alkohol des Landwirts zu Recht der Regelbesteuerung unterliegen. Es argumentierte, dass die Herstellung des Rohalkohols aus dem angebauten Obst nicht mehr im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs stattfindet, wie in § 24 UStG definiert. Nach dem ersten Destilliervorgang, der vom Landwirt durchgeführt wird, liegt demnach kein landwirtschaftliches Erzeugnis mehr vor und es findet keine Verarbeitung im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit statt.

Die Richter führten weiter aus, dass die gesamte Umsatztätigkeit der Brennerei der Regelbesteuerung unterliegt, und verwiesen darauf, dass es nicht darauf ankommt, ob durch den zweiten Destilliervorgang ein höher verarbeitetes Produkt entsteht. Sie betonten auch, dass die Produktion von Rohalkohol nicht mehr als landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist. Die Herstellung dieses hochprozentigen Alkohols erfordert spezielle Geräte wie Schnapsbrennkessel und unterscheidet sich somit grundlegend von herkömmlichen landwirtschaftlichen Prozessen.

Das Urteil macht deutlich, dass die vergorene Maische noch zu den alkoholischen Flüssigkeiten im Sinne des § 24 UStG zählt, da ihre Herstellung keine Destillieranlage erfordert. Dieses Urteil hat bedeutende Implikationen für die Besteuerung von landwirtschaftlichen Betrieben mit Brennereien und könnte die bisherige Praxis, wie landwirtschaftliche Produkte besteuert werden, grundlegend verändern. Der Senat hat die Revision zugelassen, da das Urteil von der Verwaltungsauffassung abweicht und wichtige Rechtsfragen zur Besteuerung der Alkoholherstellung durch Landwirte aufwirft, die bisher gerichtlich noch nicht entschieden wurden.

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