Für Landwirte können sich aus der Bereitstellung ihrer Flächen für Ausgleichsmaßnahmen finanzielle Vorteile ergeben, sofern sie die steuerrechtlichen Details beachten. Ausgleichsflächen sind oft erforderlich, wenn Baumaßnahmen wie Gewerbegebiete, Schnellstraßen oder Parkplätze für Indoor-Skihallen Lebensräume und Landschaften beeinflussen. Da verfügbare Flächen für solche Maßnahmen knapp sind, wenden sich die ausführenden Unternehmen häufig an Landwirte.
Die finanzielle Beteiligung an solchen Projekten kann für Landwirte durchaus lukrativ sein, jedoch nur, wenn die steuerlichen Rahmenbedingungen stimmen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat relevante Urteile zu diesem Thema gefällt, die zeigen, wie wichtig eine genaue Prüfung der Vertragsbedingungen ist.
Ein wesentlicher Aspekt dabei ist die Frage, ob die Einnahmen aus der Flächenbereitstellung sofort versteuert werden müssen oder ob eine Verteilung über einen längeren Zeitraum möglich ist. Ein Beispiel hierfür ist der Fall eines Landwirts, der 2017 einen Nutzungsvertrag mit einem Unternehmen abschloss. Er überließ seine landwirtschaftlichen Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, was ihm die Generierung von sogenannten Ökopunkten ermöglichte. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit ausgelegt und sah eine Mindestlaufzeit von 30 Jahren vor.
Nach der Betriebsaufgabe des Landwirts und der Überführung der Flächen in sein Privatvermögen bis 2019 erhielt der Landwirt etwa 43.000 Euro vom Unternehmen. Das Finanzamt klassifizierte diese Einnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Eine Verteilung dieser Einnahmen über 20 Jahre, wie vom Landwirt beantragt, wurde jedoch abgelehnt. Das Finanzgericht und später der Bundesfinanzhof bestätigten diese Entscheidung. Sie argumentierten, dass Einkünfte vorliegen, wenn jemand einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen oder entsprechende Rechte zur Nutzung überlässt. Dabei wurde die spezielle Nutzung der Flächen nicht berücksichtigt.
Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten außerdem klar, dass die Dauer der Nutzungsüberlassung objektiv bestimmbar sein muss. Ein unbefristeter Vertrag, bei dem unklar bleibt, für welche spezifischen Maßnahmen oder Projekte die Flächen und Ökopunkte genutzt werden sollen, bietet zu viele Gestaltungsspielräume. Das Gericht akzeptierte die Argumentation des Grundstückseigentümers nicht, dass es sich um ein langfristiges Vorhaben handelt.
Dieser Fall unterstreicht die Notwendigkeit für Landwirte, sich vor der Unterzeichnung von Nutzungsverträgen eingehend mit den steuerlichen Implikationen zu befassen und sicherzustellen, dass alle Vertragsdetails klar und eindeutig formuliert sind, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.