Der Verkauf von Brennholz kann sich als profitable Einnahmequelle erweisen, doch wann zählt diese Tätigkeit als gewerblich und wann bleibt sie im Bereich des Hobbys oder des Nebenverdiensts? Diese Unterscheidung ist vor allem für steuerliche Zwecke von Bedeutung.
Entscheidend für die Einstufung als Gewerbe ist die Absicht, Gewinn zu erzielen. Diese Gewinnerzielungsabsicht separiert gewerbliche Aktivitäten von solchen, die als reine Liebhaberei gelten und somit steuerlich anders behandelt werden. Gemäß dem Einkommensteuergesetz müssen Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit aus einer eigenständigen, nachhaltigen Betätigung resultieren, die auf Gewinn ausgerichtet ist.
Die Industrie- und Handelskammern (IHK) weisen darauf hin, dass das Merkmal der Liebhaberei subjektiv ist und meist anhand objektiver Umstände beurteilt wird. Über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg wird geprüft, ob tatsächlich eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, erkennt das Finanzamt die Betriebsausgaben nicht an, und es können Nachforderungen von Steuern samt Zinsen erfolgen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Gewinnerzielung das Hauptmotiv darstellt; eine Nebenabsicht genügt bereits.
Für den Verkauf von Brennholz ist auch der anzuwendende Umsatzsteuersatz relevant. Pauschalisierende Land- und Forstwirte unterliegen anderen Sätzen als regulär besteuernde Betriebe. Zudem kann die Besteuerung bestimmter Holzerzeugnisse unabhängig vom Steuersystem des Verkäufers geregelt sein. Die steuerliche Bemessungsgrundlage bildet dabei nicht der Umsatz, sondern der Gewinn, der durch pauschale Betriebsausgaben oft geringer ausfällt.
Wer Brennholz mit der Absicht der Gewinnerzielung verkauft, muss diese Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden und die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung deklarieren. Gewerbliche Verkäufer sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig und verpflichtet, auf ihre Verkäufe Umsatzsteuer zu erheben. Es existiert jedoch eine Kleinunternehmerregelung, die unter bestimmten Bedingungen eine Befreiung von der Umsatzsteuer ermöglicht. Darüber hinaus kann Gewerbesteuer anfallen, falls der Gewerbeertrag bestimmte Freigrenzen überschreitet.