In der deutschen Landwirtschaft sind Tierhaltungskooperationen ein gängiges Modell, um mit mehreren Landwirten gemeinsam eine größere Anzahl von Tieren zu halten, ohne als gewerblich zu gelten. Dies bietet unter bestimmten Bedingungen steuerliche Vorteile, da die Einkünfte aus solchen Kooperationen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gewertet werden können. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass alle beteiligten Gesellschafter Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sind und hauptberuflich in diesem Bereich arbeiten.
Ein aktueller Fall, über den der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, betraf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Jahr 2004 von zwei Geschwistern und deren Mutter gegründet wurde und einen landwirtschaftlichen Betrieb sowie einen Handelsbetrieb umfasste. Nach dem Ausscheiden der Mutter und verschiedenen Umstrukturierungen stand die Frage im Raum, ob die Beteiligung der GbR an einer Tierhaltungs-Kommanditgesellschaft (KG) zur Schweinemast die GbR in einen Gewerbebetrieb umwandelte.
Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, dass die im Jahr 2011 gegründete KG keinen landwirtschaftlichen Betrieb darstellte, sondern einen Gewerbebetrieb, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Tierhaltungskooperation nicht erfüllt seien. Diese Einschätzung führte dazu, dass der Familie die Verrechnung der Verluste aus der Tierhaltungskooperation mit anderen Einkünften versagt wurde, was zu einer Klage führte.
Der BFH widersprach der Auffassung des Finanzamtes. Er urteilte, dass Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs auch Unternehmer sein können, die Landwirtschaft mit Unternehmerrisiko betreiben. Eine Mitunternehmerschaft, wie eine GbR, kann demnach auch als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gelten, insbesondere wenn sie an einer Tierhaltungsgemeinschaft beteiligt ist. Entscheidend ist dabei, dass die auf die Gemeinschaft übertragenen Vieheinheiten nicht dem einzelnen Gesellschafter, sondern der Gesellschaft zustehen.
Zudem stellte der BFH klar, dass die an einer Tierhaltungsgemeinschaft beteiligten Gesellschafter nicht zusätzlich als Einzelunternehmer Inhaber eines weiteren land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein müssen. Es reicht aus, dass die GbR als Inhaberin eines aktiven landwirtschaftlichen Betriebs gilt, unabhängig davon, ob sie über eigene landwirtschaftliche Flächen verfügt oder ihren Betrieb auf gepachteten Flächen führt.
Diese Entscheidung stärkt die Position landwirtschaftlicher Betriebe, die durch Kooperationen ihre Produktivität und Wirtschaftlichkeit steigern wollen, ohne in die steuerliche Kategorie eines Gewerbebetriebs zu fallen. Landwirte sollten die neue Regelung für Tierhaltungskooperationen beachten, die nun im Einkommensteuergesetz verankert ist und ab dem Wirtschaftsjahr 2024/2025 gilt.